Anwälte auf Geschäftsreise
Business oder Holzklasse lautet die Frage
22.01.2011

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Ein Rechtsanwalt aus München musste wegen eines Gerichtstermins nach Frankfurt am Main reisen. Der Advokat aus Bayern gewann den Prozess. Bei der Auflistung seiner Kosten machte der Süddeutsche unter anderem die Auslagen für ein Flugticket in der Business Class von München nach Frankfurt und zurück geltend.
Der für die Festsetzung der zu erstattenden Kosten zuständigen Frankfurter Rechtspflegerin war das zu viel Luxus: In ihrem Beschluss legte die Justizbeamtin der unterlegenen Partei lediglich die Kosten für einen Hin- und Rückflug in der günstigeren Economy Class auf.
Das brachte den Bajuwaren in Rage. Der Anwalt legte sofortige Beschwerde vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt ein.
Richter der Mainmetropole empfehlen Holzklasse
Die Robenträger aus Frankfurt schlugen sich auf die Seite der Rechtspflegerin. Festsetzungsfähig, so die Richter, seien gemäß Paragraph 91 Zivilprozessordnung (ZPO) lediglich die "notwendigen" Kosten der Rechtsverfolgung. Und bei der Frage, was "notwendig" sei, müsse das Gebot der Kostenminimierung beachtet werden.
Bei relativ weiten Entfernungen wie zwischen München und Frankfurt seien zwar Flüge für Anwälte nicht grundsätzlich tabu; die betreffenden Kosten dürften jedoch nicht außer Verhältnis zu den Preisen einer vergleichbaren Bahnfahrt in der 1. Klasse stehen. Da Business mehr koste als Economy, sei dieses ausgewogene Verhältnis bei Business-Trips nicht mehr gegeben (OLG Frankfurt am Main, Az. 6 W 207/07 mit Angabe früherer gleich lautender Beschlüsse aus den Jahren 2003 bis 2006).
Bei der Hamburger Justiz hatte ein Anwalt wenige Monate später mehr Glück. Dort ließ bereits die Rechtspflegerin die Kosten für Business-Flüge in die Hansestadt durchgehen.
Hanseatische und saarländische Richter zeigen Sinn für’s Feine
Die dagegen von der unterlegenen Prozesspartei erhobene Beschwerde wurde vom Hanseatischen OLG zurückgewiesen. Ohne sich näher zu den gesetzlichen Voraussetzungen zu äußern, stellten die Hamburger Richter fest, dass im Flugzeug "lediglich in der Businessclass ein vom Nachbarn uneinsehbareres Arbeiten möglich sei". Ein Anwalt könne deshalb nicht auf einen Billigflug oder auf Economy verwiesen werden (OLG Hamburg, Az. 8 W 43/08).
Rund ein Jahr später, im April 2009, schloss sich dieser Auffassung auch das Saarländische OLG an. Die Saarbrücker Richter stellten fest, dass Business Tickets nicht in jedem Fall teurer seien als Billets der Holzklasse; je nach Zeitpunkt des Kaufs könnten frühzeitig bestellte Business Flugscheine durchaus sogar billiger sein als kurzfristig georderte Economy Tickets. Zudem sollte dann, wenn bei der Bahn die 1. Klasse zulässig sei, auch im Flieger eine Auswahl zwischen den Kategorien zulässig sein (OLG Saarbrücken, Az. 5 W 58/09 – K9, 5 W 58/09).
Die Auffassung der Hamburger und Saarbrücker Richter ist in den letzten zwei Jahren jedoch die Minderheit geblieben.
Mehrheit der Oberlandesgerichte plädiert für Economy
Das OLG Düsseldorf stellte etwa fest, dass "eine wirtschaftliche vernünftig denkende Partei" bei Beachtung des Gebots der Kostengeringhaltung die "erheblich günstigere 'economy class' gebucht habe". Dies, so die rheinischen Richter weiter, gelte auch in Patentrechtsprozessen mit hohen Streitwerten. Eine Einteilung der Anwälte in Business- und Economy-Kategorien widerspreche dem "Grundsatz der Gleichbehandlung" (OLG Düsseldorf, Az. I-10 W 93/08, 10 W 93/08).
Auch die OLG-Richter in Frankfurt am Main blieben bei ihrer früheren Rechtsauffassung. Auf Kostengegenüberstellungen im Einzelfall, wie sie die Kollegen im Saarland angestellt hatten, ließen sich die hessischen Juristen nicht ein. "Im Interesse der Rechtsklarheit", so die Frankfurter Richter, seien die Preise grundsätzlich zu vergleichen; bei dieser "typisierenden Betrachtungsweise" könne kein Zweifel bestehen, dass Business deutlich teurer sei als Economy (OLG Frankfurt am Main, Az. 6 W 63/09; in diesem Sinne auch: OLG Stuttgart, Az. 8 W 121/10; OLG Köln, Az. 17 W 60/10 und – interessanterweise – auch Landesarbeitsgericht Hamburg, Az. 1 Ta 10/09).
Wer Wert auf die gepflegte Atmosphäre legt, sollte also die Erstattung seiner Mehrkosten wohl eher mit dem eigenen Mandanten vereinbaren. In der Hoffnung, bei diesem auf mehr Verständnis für den Sinn für's Feine zu stoßen.
Der Autor Dr. Uwe Wolf ist Jurist und freier Autor in Düsseldorf.
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Dr. Uwe Wolf, Anwälte auf Geschäftsreise: Business oder Holzklasse lautet die Frage. In: Legal Tribune ONLINE, 22.01.2011, http://www.lto.de/persistant/a_id/2386/ (abgerufen am 21.05.2012)
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