OLG Hamm zu Smartphones im Auto: Auch nicht als GPS erlaubt

06.03.2015

Wer sein Smartphone im Auto als Navigationshilfe oder zur Internetrecherche in die Hand nimmt, riskiert ein Bußgeld - auch ohne damit telefoniert zu haben. Dies entschied das OLG Hamm und folgte damit der obergerichtlichen Rechtsprechung.

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung fällt auch die Nutzung der Navigationsfunktion des Mobiltelefons unter § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO). Dieser besagt, dass ein Fahrzeugführer ein Mobiltelefon nicht benutzen darf, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnehmen oder halten muss. Dies ist nur dann erlaubt, wenn das Fahrzeug steht und wenn bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

In diesem Sinne lehnte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm den Antrag eines Autofahrers ab, die Rechtsbeschwerde gegen seine Verurteilung zu einer Geldbuße in Höhe von 40 Euro wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zuzulassen (Beschl. v. 15.01.2015, Az. 1 RBs 232/14). Gemäß § 23 Abs. 1a StVO liege eine verbotene "Benutzung" in jeder bestimmungsgemäßen Bedienung des Geräts, also neben dem Telefonieren auch dem Abruf von Navigationsdaten.

Die Vorschrift solle gewährleisten, dass der Autofahrer auch dann, wenn er ein Mobiltelefon benutze, beide Hände frei habe, um die "Fahraufgabe" zu bewältigen. Darunter falle somit auch der Einsatz des Mobiltelefons für Abfragen über das Internet.

age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Hamm zu Smartphones im Auto: Auch nicht als GPS erlaubt . In: Legal Tribune Online, 06.03.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14864/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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