Bestattungsrecht: Wenn keiner die Beerdigung bezahlen will

Der Tod eines Menschen bedeutet für die Angehörigen nicht nur einen schmerzlichen Verlust, sondern der Tod verursacht auch Kosten. Oft sind die Angehörigen nicht bereit oder in der Lage, die Kosten der Beerdigung zu tragen und möchten diese möglichst auf das Sozialamt abwälzen. Die Kostentragungspflicht bei einer Beerdigung ist aber oft mit schwierigen Rechtsfragen verbunden.

Nur selten hat sich die Öffentlichkeit mit Fragen der Beerdigungskosten zu beschäftigen, wie etwa bei dem Tod des als "einsame Leiche von Österreich" bekannt geworden Bernd W. Der Fernfahrer starb auf einem Rastplatz in Österreich, die Überführung in seine deutsche Heimat konnte jedoch monatelang nicht erfolgen, weil kein Angehöriger für die Überführungskosten aufkommen wollte. Zum Streit um die Kosten der Beerdigung kommt es aber auch dann, wenn "nur" die Beerdigungskosten anfallen und nicht noch zusätzlich die oft hohen Überführungskosten.

Dabei ist die gesetzliche Regelung scheinbar eindeutig. Nach § 1968 BGB haben die Erben "die Kosten der Beerdigung zu tragen." Die als Erben in Betracht kommenden nahen Angehörigen versuchen sich dieser Verpflichtung aber häufig durch Erbausschlagung zu entziehen, vor allem dort, wo nichts oder nur Schulden zu vererben sind. Sind alle Angehörigen durch Ausschlagung aus dem Kreis der Erben ausgeschieden, bleibt nur noch das jeweilige Bundesland als Erbe übrig. (§ 1936 BGB).

Trifft nun das Land, das nicht zur Ausschlagung berechtigt ist (§ 1942 Abs. 2 BGB) die Kostentragungspflicht für die Bestattungskosten? Diese Schlussfolgerung liegt nach dem Wortlaut des § 1968 BGB nahe, gäbe es da nicht noch weitere Personen, die für Kostentragung in Betracht kommen.

Postmortale Fürsorgepflicht und Bestattungsgesetze der Länder

Dort wo Erben nicht vorhanden sind und letztlich der Staat als Erbe an der Reihe wäre, wird nämlich zunächst auf die nahen Angehörigen zurückgegriffen. Die Pflicht der nahen Angehörigen zur Übernahme der Bestattungskosten lässt sich nicht nur aus dem Unterhaltsrecht oder aus einer sogenannten postmortalen Fürsorgepflicht ableiten, sondern sie ergibt sich vor allem mit den Bestattungsgesetzen der Länder.

Die Bestattungsgesetze der Länder verlangen von den "nahen Angehörigen" nicht nur die Bestattung, sondern damit als Folge auch die Pflicht zur Zahlung der Beerdigungskosten. Gehören die nahen Angehörigen nicht zum Kreis der Erben, können sie die Übernahme der Kosten vom Erben verlangen, allerdings nach verbreiteter Ansicht dann nicht, wenn das Land der Erbe ist.

Sind einmal die nahen Angehörigen als Kostenpflichtige erkannt, stellt sich die nächste Frage, nämlich welcher Angehörige die Kosten zu tragen hat. Das Bestattungsrecht der Länder sieht meist eine Stufenfolge der Inanspruchnahme in der Weise vor, dass zunächst der Ehepartner, dann die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder heranzuziehen sind.

Pflicht der nahen Angehörigen oder Übernahme des Sozialamts

Was geschieht aber, wenn der nach dem einschlägigen Bestattungsgesetz zur Kostentragung Verpflichtete die Kosten nicht aufbringen kann? Kann nun die Kostentragungspflicht auf den nächsten in Betracht kommenden Angehörigen "weitergegeben" werden oder ist die Sozialhilfe für die Kostenübernahme zuständig? Nach § 74 SGB XII sind nämlich von der Sozialhilfe die Kosten der Bestattung zu übernehmen, soweit sie dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden können.

Nach Ansicht des BSG ist die Stufenfolge in der Weise aufzufassen, dass der zunächst zur Kostentragung Verpflichtete die weiteren Angehörigen auch dann ausschließt, wenn er zur Zahlung nicht in der Lage ist. Damit bleibt es nicht selten bei der Kostenübernahme durch das Sozialamt.

Ob diese vom Bundessozialgericht (Urteil vom 29.9.2009, B 8 SO 23/08) unterstützte Sozialisierung der Beerdigungskosten richtig ist, kann durchaus bezweifelt werden, wird den Angehörigen doch Verantwortung für die Bestattung der Angehörigen zu Lasten der Gesellschaft abgenommen. Jedenfalls dort, wo Angehörige leistungsfähig sind, sollte ihnen die Beerdigung und die Kostentragung zugemutet werden können.

Der Autor Dr. Maximilian Zimmer ist Notar in Wernigerode und Verfasser zahlreicher Veröffentlichungen.

Zitiervorschlag

Maximilian Zimmer, Bestattungsrecht: Wenn keiner die Beerdigung bezahlen will . In: Legal Tribune Online, 24.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1273/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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