Arbeitslosen­geld II: Regel­leistungen nach SGB II 2010 bis 2012

Tabelle als kostenloser PDF-Download

Die Regelleistung nach SGB II - der Regelsatz für Hartz-IV-Berechtigte - wird nach Alter und Lebensumständen bemessen. Dieser Tabelle können Sie die Regelleistungen für die Jahre 2010, 2011 und 2012 entnehmen.

Schritt 1: täglichen LTO-Newsletter bestellen (optional)

Schritt 2: Muster-Dokument herunterladen

Stand: September 2012

Der Arbeitslosengeld-2-Regelsatz und seine Bedeutung

Arbeitslosengeld 2 wird auch Hartz IV genannt und ist im zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) im Abschnitt Grundsicherung für Arbeitssuchende geregelt.

Der Bezug vom Arbeitslosengeld-2-Regelsatz ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Zielgruppe sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die erwerbsfähig und hilfsbedürftig sind, das 15. Lebensjahr vollendet haben und zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt sind. Zu den Anspruchsberechtigten gehören auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft leben, beispielsweise Kinder.

Arbeitslosengeld 2 – der Regelsatz und seine Komponenten

Das Arbeitslosengeld 2 setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen. An erster Stelle steht der in § 20 SGB II normierte Arbeitslosengeld-2-Regelsatz zur Absicherung des Grundbedarfs.

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden gesondert ausgewiesen und sind in § 22 SGB II geregelt. Zu den Leistungen im Rahmen von Arbeitslosengeld 2 gehört auch der in § 21 SGB II und über den Regelbedarf hinausgehende Mehrbedarf.

Die Höhe vom Arbeitslosengeld-2-Regelsatz orientiert sich an den Regelbedarfsstufen der Sozialhilfe sowie an Einkommens- und Verbrauchsstichproben und wird jährlich angepasst. Ab dem 1. Januar 2013 erhalten beispielsweise eine erwachsene alleinstehende Person und eine erwachsene alleinerziehende Person jeweils 382 Euro. Ein Kind, das jünger als sechs Jahre alt ist, bekommt 224 Euro sowie Kinder zwischen 6 und 13 Jahren einen Betrag von 255 Euro.

Neben dem Arbeitslosengeld-2-Regelsatz werden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung bezahlt, soweit sie angemessen sind. Zu den Aufwendungen für die Unterkunft gehören die Kaltmiete und Nebenkosten in angemessener Höhe, nicht jedoch die Stromkosten.

Ausführliche Erläuterungen und Anmerkungen zu diesem Muster-Dokument finden Sie im Formularbuch des Fachanwalts Sozialrecht.

Weitere Musterdokumente

Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen