Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Adresse und Kontaktdaten:

Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Brüder-Grimm-Platz 1
34117 Kassel

Tel.: (05 61) 10 07-0
Fax: (06 11) 32 76 18 53 2
verwaltung@vgh-kassel.justiz.hessen.de
http://www.vgh-kassel.justiz.hessen.de

Hessischer Verwaltungsgerichtshof - Aktuelle Nachrichten, Urteile und Beschlüsse

(gehören zum Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa)

Verwaltungsgerichtshof

Der Verwaltungsgerichtshof – eine Besonderheit in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen

Der Verwaltungsgerichtshof ist Teil der dreistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Zur ersten Instanz gehören die Verwaltungsgerichte. In zweiter Instanz folgen die Oberverwaltungsgerichte. Sie werden in den Bundesländern Hessen, Baden-Württemberg und Bayern auch als Verwaltungsgerichtshof (VGH) bezeichnet. Dritte und letzte Instanz im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug ist das Bundesverwaltungsgericht. Es ist das höchste Gericht in der Verwaltungsgerichtsbarkeit und hat seinen Sitz in Leipzig. Vor den Verwaltungsgerichten werden Verfahren auf der Grundlage der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verhandelt. Verwaltungsgerichte sind dem Grundsatz der Amtsermittlungspflicht verpflichtet. Sie ist in § 86 Abs. 1 VwGO normiert und besagt, dass das Gericht verfahrenseinheitliche Maßnahmen von sich aus ohne Antrag einleitet.

Der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsmittelinstanz

Der bayerische Verwaltungsgerichtshof ist zuständig für das Gebiet des Freistaates Bayern und hat seinen Sitz in München, wobei die richterlichen Geschäfte auf insgesamt neunzehn Senate und weitere Fachsenate verteilt sind. Der Verwaltungsgerichtshof in Baden-Württemberg hat mit insgesamt fünfzehn und weiteren Fachsenaten seinen Sitz in Mannheim. Der hessische VGH hat seinen Sitz in Kassel und setzt sich aus insgesamt elf Senaten zuzüglich mehrerer Fachsenate zusammen. Alle drei Verwaltungsgerichtshöfe können sowohl als Rechtsmittelinstanz tätig werden als auch als erstinstanzliches Gericht. Rechtsmittelinstanz und Gericht zweiter Instanz sind sie dann, wenn gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte das Rechtsmittel der Berufung oder Beschwerde eingelegt wird. Die Berufung bedarf allerdings einer ausdrücklichen Zulassung durch das erstinstanzliche Verwaltungsgericht.

Der Verwaltungsgerichtshof in seiner Funktion als erste Instanz

Darüber hinaus kann der Verwaltungsgerichtshof auch als erstinstanzliches Gericht tätig werden. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um technische Großvorhaben handelt, beispielsweise Flughäfen, Atomkraftwerke, Planfeststellungen für Bahnstrecken sowie für Bundesfern- und Bundeswasserstraßen. Für bestimmte Verfahren ist der Verwaltungsgerichtshof als Normenkontrollgericht ebenfalls erstinstanzlich zuständig. In dieser Funktion entscheidet er unter anderem über die Rechtmäßigkeit von landesrechtlichen Rechtsverordnungen und Satzungen, beispielsweise im Baurecht über Bebauungspläne. Außerdem ist er in erster Instanz zuständig für Verfahren gegen Vereinsverbote.

Organisation

  • 1. Senat
    Vorsitzender: Thomas Dittmann
  • 2. Senat
    Vorsitzender: Fritz Dyckmans
  • 3. Senat
    Vorsitzender: Ottmar Barke
  • 4. Senat
    Vorsitzende: Lutz Schröder
  • 5. Senat
    Vorsitzender: Günter-Richard Apell
  • 6. Senat
    Vorsitzender: NN
  • 7. Senat
    Vorsitzender: Karl-Hans Rothaug
  • 8. Senat
    Vorsitzender: Hans-Joachim Höllein
  • 9. Senat
    Vorsitzende: Monika Thürmer
  • 10. Senat
    Vorsitzender: Wilhelm Nassauer
  • Landesberufsgericht für Heilberufe
    Vorsitzender: Ottmar Barke
  • Fachsenat (§ 99 Abs. 2 VwGO)
    Vorsitzender: Günter-Richard Apell
  • Senat für Disziplinarsachen (Bund)
    Vorsitzender: Karl-Hans Rothaug
  • Senat für Disziplinarsachen (Land)
    Vorsitzender: Karl-Hans Rothaug
  • Flurbereinigungsgericht
    Vorsitzender: Thomas Dittmann
  • Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPV)
    Vorsitzender: Wilhelm Nassauer
  • Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz (HPV)
    Vorsitzender: Wilhelm Nassauer
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