SG Koblenz: ALG II darf bei Bewerbungsverweigerung einmalig gekürzt werden

dpa/msa/LTO-Redaktion

23.08.2010

Das Arbeitslosengeld II kann gekürzt werden, wenn der Empfänger sich nicht auf freie Stellen bewirbt. Dies entschied das SG Koblenz. Die Leistung darf jedoch nach Auffassung der Richter - auch bei mehreren Verstößen gegen die Bewerbungspflicht - nicht mehrfach gekürzt werden.

Mit seinem grundlegenden Urteil gab das Sozialgericht (SG) Koblenz der Klage eines Arbeitslosen teilweise statt (Az. S 16 AS 212/10).

Der Kläger hatte eine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben, nach der er sich zur Bewerbung auf Stellenangebote verpflichtete. In zwei Fällen kam er dieser Verpflichtung jedoch nicht nach und behauptete anschließend, krank gewesen zu sein, beziehungsweise nur einen defekten Computer zur Verfügung gehabt zu haben.

Die Behörde kürzte ihm daraufhin das Arbeitslosengeld II zweimal in Höhe von jeweils 30 Prozent monatlich.

Das SG Koblenz beurteilte die Kürzung grundsätzlich als rechtmäßig, stellte  jedoch fest, dass eine Kürzung insgesamt nur einmal erfolgen dürfe.

Für unerheblich befanden die Richter hingegen den Einwand des Klägers, die Maßnahme sei allein deshalb rechtswidrig, weil er auf das Geld zur Sicherung seines Existenzminimums angewiesen sei.

Zitiervorschlag

dpa/msa/LTO-Redaktion, SG Koblenz: ALG II darf bei Bewerbungsverweigerung einmalig gekürzt werden . In: Legal Tribune Online, 23.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1260/ (abgerufen am: 20.04.2024 )

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