Rechtsprechung
VG Berlin, Beschl. v. 09.08.2010 - 27 L 234.10
Behörden sind grundsätzlich dazu verpflichtet, den Vertretern der Presse, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Auskünfte zu erteilen. Die Auskunftserteilung kann nur verweigert werden, soweit ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Das ideelle postmortale Persönlichkeitsrecht einer durch Suizid aus dem Leben geschiedenen Person, die durch ihr berufliches Wirken als Richterin und Buchautorin, welches ihr zu einem hohen Bekanntheitsgrad in der Öffentlichkeit verholfen hat, und das Persönlichkeitsrecht ihrer hinterbliebenen Angehörigen gebietet es, dass die genaue Todesursache und die Gründe für ihren Freitod nicht in die Öffentlichkeit gelangen.
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