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LAG München, Urt. v. 27.07.2011 - 11 Sa 319/11

Beschränkung von SE-Anspruch des Arbeitgebers gegenüber dem bei ihm angestellten Lkw-Fahrer bei grob fahrlässigem Verkehrsunfall auf drei Bruttomonatsvergütungen

Aus Gründen der Rechtssicherheit für beide Vertragsparteien gibt es eine Typisierung dahingehend, dass eine von der Monatsvergütung des Arbeitnehmers abhängige Haftungshöchstsumme bestimmt wird: Bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen Verdienst und dem Schadensrisiko der Tätigkeit ist die Haftung des Arbeitnehmers bei mittlerer Fahrlässigkeit grundsätzlich auf eine, bei grober Fahrlässigkeit grundsätzlich auf drei Bruttomonatsvergütungen zu beschränken. Der Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem bei ihm angestellten Lkw-Fahrer, der grob fahrlässig einen Verkehrsunfall verursacht, ist somit regelmäßig auf drei Bruttomonatsvergütungen zu beschränken.

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