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OLG Köln, Beschl. v. 26.08.2011 - III-1 RBs 201/11

Anordnung einer Blutentnahme durch einen Polizeibeamten unter bewusster Verkennung des Richtervorbehalts aufgrund einer Dienstanweisung begründet Verwertungsverbot

Hat der die Anordnung zu einer Blutentnahme treffende Polizeibeamte im Hinblick auf eine allgemeine Dienstanweisung keine eigene Bewertung der Frage, ob ggf. die Anordnung der Blutentnahme dem Richter vorbehalten ist, vorgenommen, sondern mit Rücksicht auf das generelle Vorgehen bei Alkohol- und Drogendelikten die Blutprobe angeordnet, handelt es sich um einen schwerwiegenden Verfahrensfehler, der der Verwertung der Blutentnahme entgegensteht.

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