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Schallschutz in Mietwohung

Nachbar, ick hör’ dir trapsen

von:
07.07.2010

ParkettlegerGleich wie gut oder schlecht das Verhältnis zum Nachbarn ist, keiner möchte ihn auf Schritt und Tritt über sich hören. Knarrende Dielen, rennende Kinderhorden oder trappelnde Hundepfoten – das muss nicht sein. Ob Mieter einen Anspruch auf einen modernen und effektiven Trittschallschutz haben - zu dieser Frage nahm der Bundesgerichtshof jetzt Stellung.

Der Ausgangsfall spielte sich in Bonn ab. Die Mieter eines in den Jahren 2001/2002 errichteten Neubaus minderten die Bruttomiete über 21 Monate um 10 Prozent wegen vermeintlicher Mängel an der Trittschalldämmung, so dass der stattliche Gesamtminderungsbetrag von 1.701 Euro zusammenkam. Der Vermieter klagte die Minderungsbeträge ein, da nach seiner Ansicht die Trittschalldämmung der Wohnung ausreichend war. Vor dem Amtsgericht Bonn siegte der Vermieter, in der Berufungsinstanz sprach das Landgericht Bonn den Mietern Recht zu.

Der VIII. Zivilsenat des BGH entschied nun mit Urteil vom 7. Juli 2010 (Az. VIII ZR 85/09), dass der Mieter ohne besondere vertragliche Reglung nur einen Trittschallschutz im Rahmen der zum Errichtungszeitpunkt geltenden DIN-Vorschriften erwarten kann. Denn zumindest die Einhaltung der DIN-Vorschriften schulde der Vermieter seinen Mietern. Über sie hinausgehende bauliche Eigenschaften müsse er nur dann gewährleisten, wenn hierüber eine ausdrückliche mietvertragliche Vereinbarung bestehe. Der Sachverständige hatte jedoch festgestellt, dass die baulichen Voraussetzungen der einschlägigen DIN 4109 (1989) vorlagen.

Der Vermieter muss also beim Trittschallschutz weder permanente Modernisierungen vornehmen, noch muss er einen Trittschallschutz von mittlerer Art und Güte gewähren. Ausreichend ist die Beachtung der DIN beim Bau des Gebäudes. Diesen Standard muss der Vermieter über die gesamte Mietzeit hinweg aufrecht erhalten.

Der Autor Dominik Schüller ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Wohn- und Gewerbemietrecht sowie Immobilienrecht in einer Berliner Anwaltskanzlei.



Rechtsgebiet

 Miet- und WEG-Recht 
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