Online- und Versandhandel: Bei Rückgabe und Widerruf trägt Händler die Hinsendekosten

kgr/LTO-Redaktion

08.07.2010

Macht ein Kunde von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch, darf ein Versandhändler ihm nicht die Kosten für die Hinsendung der Ware in Rechnung stellen. Zu dieser Entscheidung kam der Bundesgerichtshof (BGH).

Ein Verbraucherverband hatte gegen einen Versandhändler geklagt, der seinen Kunden für die Zusendung der Ware eine Pauschale von 4,95 € pro Bestellung in Rechnung stellt. Dies sei unzulässig, so der Verbraucherverband, wenn der Kunde sein Widerrufs- oder Rückgaberechts ausübt.

Der Klage war vor dem Landgericht stattgegeben worden, das Oberlandesgericht hatte die dagegen gerichtetete Berufung zurückgewiesen. Die Revision des Versandhändlers blieb ohne Erfolg.

Der VIII. Zivilsenat des BGH hatte das Revisionsverfahren ausgesetzt, um dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) folgende Frage vorzulegen: Steht die Fernabsatz-Richtlinie 97/7/EG einer nationalen Regelung entgegen, nach der Versandkosten auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat? (Beschluss vom 1. Oktober 2008, Pressemitteilung Nr. 184/2008).

Dies hat der EuGH bejaht. Mit Artikel 6 der Fernabsatz-Richtlinie werde eindeutig das Ziel verfolgt, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Eine Regelung, die dem Verbraucher im Fall eines solchen Widerrufs die Kosten der Zusendung in Rechnung stellt, laufe diesem Ziel zuwider (EuGH, Urteil vom 15. April 2010 - Rs. C-511/08, NJW 2010, 1941).

Aufgrund dieser für die nationalen Gerichte bindenden Entscheidung, legte der BGH § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 357 BGB so aus, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht. Dementsprechend ist es Versandhändlern verwehrt, Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung der von ihr vertriebenen Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen.

Zitiervorschlag

kgr/LTO-Redaktion, Online- und Versandhandel: Bei Rückgabe und Widerruf trägt Händler die Hinsendekosten . In: Legal Tribune Online, 08.07.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/911/ (abgerufen am: 27.03.2024 )

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