BGH zu Verkehrsunfällen: Teilung der Gutachterkosten bei Mitverschulden

08.02.2012

Sind an einem Unfall mehrere Autofahrer schuld, müssen sie auch gemeinsam die Kosten für ein Gutachten zahlen. Dies entschieden die Karlsruher Richter am Dienstag und beendeten damit die unterschiedliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in dieser Frage.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) stellte nunmehr klar, dass die Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind (Urt. v. 07.02.2012, Az. VI ZR 133/11).

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hatte im April 2011 entschieden, dass der Beklagte in einem Verkehrsunfallprozess die Gutachterkosten allein tragen muss, obwohl beide Autofahrer zu jeweils 50 Prozent für den Zusammenstoß verantwortlich waren. Das OLG Celle kam in einem vergleichbaren Fall im August 2011 zu einem anderen Ergebnis: Es teilte die Kosten zwischen den Parteien auf. Dabei berücksichtigte es, dass ein Autofahrer zu 60 Prozent und der andere zu 40 Prozent am Unfall schuld war.

Rechtsanwalt Peter Juretzek, der sich gegen eine Aufsplittung aussprach, verwies auf den Zweck von Schadensersatz: Der Geschädigte müsse wieder so dastehen, als wäre es gar nicht zum Unfall gekommen. Wenn er aber auf einem Teil der Gutachterkosten sitzenbleibe, sei seine Lage schlechter als zuvor.

Diese Auffassung wies der BGH zurück. Die Richter folgten der Ansicht des Anwalts Hans-Eike Keller von der Gegenpartei. Er hatte ausgeführt: "Sachverständigenkosten sind Schadenspositionen wie ein Schaden am Kotflügel." Bei geteilter Schuld müssten deshalb die Kosten für das Sachverständigengutachten ebenso von beiden Parteien anteilig getragen werden wie die Kosten für einen kaputten Kotflügel.

dpa/tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu Verkehrsunfällen: Teilung der Gutachterkosten bei Mitverschulden . In: Legal Tribune Online, 08.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5518/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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