LG Magdeburg zu Zwangsversteigerungen im Internet: Gerichts­voll­zieher muss Ware ordungs­gemäß ver­packt ver­schi­cken

27.01.2012

Die 10. Zivilkammer des LG hat mit einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil entschieden, dass es zu den Amtspflichten eines Gerichtsvollziehers gehört, über eine Internetplattform versteigerte Ware ordnungsgemäß verpackt an das Transportunternehmen zu übergeben. Eine weitergehende Haftung für eine Beschädigung beim Transport bestehe allerdings nicht.

Auf der Justizplattform www.justiz-auktion findet eine "echte" öffentliche Versteigerung statt, so das Landgericht (LG). Die den Verbraucher schützenden Vorschriften für Internetgeschäfte mit Gewerbetreibenden seien aber auf eine Versteigerung nach dem Zwangsvollstreckungsrecht nicht anwendbar. Insbesondere trage der Ersteigerer selbst das Risiko, dass die Ware auf dem Transportweg beschädigt wird oder verloren geht.

Die Pflicht des Gerichtsvollziehers bestehe allein darin, die Ware ordnungsgemäß verpackt an das Transportunternehmen zu übergeben. Die vom Gericht durchgeführte Vernehmung von Zeugen habe ergeben, dass die Gerichtsvollzieherin diese Verpflichtung erfüllt hat (Urt. v. 24.11.2011, Az. 10 O 672/11).

Geklagt hatte der Ersteigerer einer hochwertigen gebrauchten WMF Kaffeevollautomaten für 1.350 Euro. Diese Maschine kam erheblich beschädigt bei dem Ersteigerer an. Mit seiner Klage machte der Mann Schadensersatz in Höhe von 1.350 Euro zuzüglich Versandkosten von 20 Euro geltend.

Das LG wies die Klage ab. Da das Paket versichert gewesen sei, bestehe die Möglichkeit, dass das Frachtunternehmen für den Schaden haftet. Dies sei in einem gesonderten Prozess zu klären. Außergerichtlich habe der Transporteur eine Haftung allerdings abgelehnt.

tko/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

LG Magdeburg zu Zwangsversteigerungen im Internet: Gerichtsvollzieher muss Ware ordungsgemäß verpackt verschicken . In: Legal Tribune Online, 27.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5427/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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