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Häufig verletzen ausländische Trittbrettfahrer die Rechte von Markeninhabern, wenn sie Internetadressen registrieren, um diese gewinnbringend zu vermarkten. Bislang war ein Vorgehen gegen die Verantwortlichen schwierig und teuer. Die neue Auffassung des BGH erleichtert die Rechtsverfolgung der Verletzten, doch richtig einfach wird es auch nicht, sagt Guido Aßhoff.
Die Internetwirtschaft ist dynamisch. Es gibt kaum Wirtschaftszweige, die derart boomen und Kapitalgeber so anziehen. Eine gute Idee und eine gute Umsetzung kann der Start in einen lohnenden Verkauf des Unternehmens (Exit) sein. Neben dem richtigen Geschäftskonzept ist daher die passende Domain heute fast wertvoller als eine Marke, weil sie ein noch knapperes Wirtschaftsgut ist. Dies ruft seit Jahren immer wieder so genannte Domaingrabber auf den Plan, die freiwerdende Domains, Vertipperdomains oder mit Marken verwechselbare Domains anmelden, um diese gewinnbringend zu verwerten. Die bisherigen rechtlichen Rahmenbedingungen führten dazu, dass in der Regel die Verletzer einen guten Stand hatten.
Anspruchsberechtigte und ihre Rechtsberater befinden sich dagegen meist in der typischen Situation, dass der Domaininhaber im Ausland sitzt – gerne in Panama oder Dubai. Der in den Richtlinien der zentrale Registrierungsstelle DENIC ((Deutsches Network Information Center) für Domains verbindlich vorgesehene Administrative Ansprechpartner (ADMIN-C) existiert entweder nicht oder er vertritt mehrere hundert Domains. Manche Kollegen berichten sogar von Wanderarbeitern, die schlicht mit der Absicht angeworben werden, den Rechteinhabern das Leben schwer zu machen.
Doch innerhalb der letzten Wochen sorgen einige Entscheidungen des BGH und des EuGH für ein Durchatmen der Beeinträchtigten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte entschieden, dass ein ADMIN-C, der einen ausländischen Domaininhaber vertritt, als Störer haften kann, wenn der Domaininhaber aufgrund eines technisch automatisierten Verfahrens eine Vielzahl freiwerdender Domains auf sich registriert und eine Prüfung auf mögliche Rechtsverletzungen nicht erfolgt (Urt. v. 09.11.2011, Az. I ZR 150/09).
Der ADMIN-C soll nun, ohne vorher durch den Rechteinhaber informiert worden zu sein, als Störer haften. Ein "unlauteres Geschäftskonzept" kann also zu einer Haftung auf Unterlassung führen. In diesen Zusammenhang passen auch die Entscheidungen des EuGH in der Sache L’Oreal ./. eBay (Urt. v. 12.07.2011 Az. C-324/09) und die kürzliche Entscheidung des Sechsten Zivilsenats des BGH zur Haftung von Host-Providern bei ehrverletzenden Äußerungen in Blogs (Urt. v. 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10), die ebenfalls zu einer verbesserten Stellung der Verletzten geführt haben. Der EuGH hat in der ersten Entscheidung dargelegt, dass sich Host-Provider nicht auf das Haftungsprivileg des Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie berufen können, wenn sie Usern dazu Hilfestellung leisten, etwa die Präsentation der angebotenen Waren zu optimieren oder diese zu bewerben. In diese Linie passt auch die Entscheidung des BGH, welche die Voraussetzungen für eine Haftung des Host-Providers bei ehrverletzenden Äußerungen in einem von ihm gehosteten Blog konkretisiert.
Der bisherige Weg der Anspruchsinhaber war anstrengend und langwierig. Aus anwaltlicher Sicht konnte man seinem Mandanten lediglich dazu raten, eine Abmahnung vorzubereiten, diese unter Umständen an den Verletzer im Ausland und den ADMIN-C zu versenden, im Vorfeld einen so genannten Dispute-Eintrag bei der DENIC zu beantragen und abzuwarten, was passiert. Durch den Dispute war zumindest gewährleistet, dass der Inhaber seine Domain diese nicht weiterveräußern konnte, was eine Rechtsverfolgung weiter verkompliziert hätte. Der Anwalt musste seinen Mandanten aber stets darauf hinweisen, dass der Rechteinhaber gegebenenfalls auf den Kosten der Rechtsverfolgung sitzen bleibt und dass das deutsche Recht keinen Anspruch auf Übertragung einer Domain kennt. Diese Rahmenbedingungen sind gewiss nicht das, was der Mandant hören will.
Die ältere Rechtsprechung zur Verantwortlichkeit von ausländischen Domaingrabbern und ADMIN-C half den verletzten Berechtigten meist wenig. Ein Vorgehen gegen den Domaininhaber in Panama hatte zwar Aussicht auf Erfolg, jedoch hätte dafür ein langwieriges Verfahren mit Auslandszustellungen erfolgen müssen. Ein Vorgehen gegen den ADMIN-C war bisher wenigstens unter dem Gesichtspunkt der Haftung für entstandene Kosten für den Rechteinhaber von Nachteil.
Bislang gingen die Gerichte davon aus, dass der ADMIN-C lediglich dann als Störer zu betrachten sei, wenn dieser Kenntnis von der Rechtsverletzung hatte. Selbst wenn dies aus richterlicher Sicht als unbillig empfunden worden wäre, kam man am klaren Haftungskonzept im Internet nicht vorbei, weil der ADMIN-C lediglich Vertreter des Domaininhabers gegenüber der Registrierungsstelle ist.
Die neue Rechtsprechung des BGH führt nun zu einer verbesserten Stellung von Rechteinhabern und Verletzten. Der Schutz vor Markenverletzungen und Verstößen durch anonyme Internetnutzer wird verbessert. Trotzdem ist die Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Domaingrabbern immer eine gewisse Herausforderung für Inhaber und Rechtsberater. Vielleicht würde es gerade in Deutschland helfen, ein Schiedsverfahren für Domains ähnlich den europäischen und internationalen Verfahren für EU- und ICANN-Domains einzuführen. Damit erhielten die entsprechenden Rechteinhaber die benötigen Mittel an die Hand, um ihre Belange zügig und kostengünstig durchzusetzen und ggf. eine Übertragung der streitgegenständlichen Domain zu erlangen. Alternativ käme auch eine Art Widerspruchsverfahren für die Verletzten gegenüber denjenigen Domainregistrierungen in Betracht, die Ansprüche Dritter beeinträchtigen.
Leider sind solche Entwicklungen bisher nicht absehbar, so dass es bei den klassischen Mitteln Dispute, Abmahnung und Einstweilige Verfügung bleibt, bis der Gesetzgeber oder die Registrierungsstelle Abhilfe schafft.
Der Autor Guido Aßhoff, LL.M. ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in einer überörtlichen Rechtsanwalts-Boutique in Düsseldorf.
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BGH: Admin-C kann bei Namensrechtsverletzungen haften
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