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EuGH zur ausländischen Fahrerlaubnis

Weiterhin kein Pardon für Führerscheintouristen

von:
14.10.2011

HaltUnd wieder ein EuGH-Urteil zu ausländischen Lappen. Dieses Mal in einem verzwickten Fall, bei dem ein ausländischer Lappen zwischen Ingewahrsamnahme und Entzug erteilt wurde, ein weiterer danach. Das Luxemburger Gericht blieb seiner ständigen Rechtsprechung treu und erteilte der gegenseitigen Anerkennung in der EU auch hier eine Absage. Konsequent, findet Adolf Rebler.

Kaum eine andere Frage scheint den EuGH so zu beschäftigen wie die nach der Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse. Tschechien und Polen vor der Haustür, scheinen Deutsche, deren Führerschein nach massiven Verkehrsverstößen in "amtliche Verwahrung" gerät, immer neue Wege zu ersinnen, um den Verlust durch Legitimationen aus dem gelobten Ländern zu kompensieren. Ein Weg mit vermeintlich geringem Widerstand, denn EU-ausländischen Lappen werden oft zügig, billig und ohne größere Begutachtung der Fahreignung ausgestellt.

Ob dies der Beweggrund des Inhabers der Fahrerlaubnis dafür war, gleich zwei Führerscheine in Tschechien zu machen, geht aus der EuGH-Entscheidung zwar nicht hervor. Dennoch ist der Fall, mit dem sich die für Fahrerlaubnisrecht zuständige Kammer in seiner jüngsten Entscheidung vom 13.10.2011 (Az.: C-224/10) beschäftigte,  knifflig und – soviel sei vorweggenommen – das Ergebnis für den beteiligten Deutschen wenig hoffnungsvoll.

Ein tschechischer Lappen vor, der zweite nach Entzug des deutschen Führerscheins

Der deutsche Autofahrer – nennen wir ihn A –  wurde von der Polizei erwischt, als er betrunken Auto fuhr. Am nächsten Tag nahm die Polizei seinen Führerschein, der ihm das Führen von Motorrädern und Pkw erlaubte, nach § 94 Strafprozessordnung (StPO) in als Beweismittel in Verwahrung. Das Strafverfahren wurde eingeleitet.

Fünf Wochen später machte A seinen Lkw-Führerschein in Tschechien. Auf dem Führerschein stand sein deutscher Wohnsitz. Wiederum zwei Monate danach wurde A aufgrund seiner früheren Tat wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt. Sein Führerschein wurde eingezogen und eine Sperre für ein weiteres Jahr wurde verhängt.

Einige Monate nach Ablauf der Sperre stellten die tschechischen Behörden dem A einen Busführerschein der Klasse D aus. In diesem war ein tschechischer Wohnsitz eingetragen. Mehr als zwei Jahre später wurde A kontrolliert, während er einen Bus chauffierte. Die Staatsanwaltschaft war der Meinung, die tschechische Genehmigung sei nicht gültig und stellte Strafantrag wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG), den das Amtsgericht ablehnte. Das dagegen angerufene Landgericht setzte das Verfahren aus und legte die Sache dem EuGH vor.

Gegenseitige Anerkennung in der EU gilt nicht immer

Grundsätzlich sind innerhalb der EU ausländische Führerscheine anzuerkennen. Um die Freizügigkeit ihrer Bürger zu fördern, hat die EU im Jahr 1991 mit der so genannten "2. Führerscheinrichtlinie" (Richtlinie 91/439/EWG) die einzelstaatliche Fahrerlaubnis nach EG-Muster eingeführt, die die Mitgliedstaaten gegenseitig anerkennen und die bei einem Umzug nicht umgetauscht werden muss. Das bedeutet, dass mit einer gültigen und rechtmäßig erworbenen ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland diejenigen Kraftfahrzeuge geführt werden dürfen, die der ausländischen Klasse entsprechen. Doch wann darf ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines ausländischen Führerscheins verweigern?

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann die Akzeptanz  in zwei Fällen unterbleiben: Zum einen, wenn sich aus den Eintragungen im Führerschein selbst ("Wohnort" mit deutscher Adresse) oder "aus anderen vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen" ergibt, dass der Inhaber der Erlaubnis nicht mindestens 185 Tage im Jahr im Ausstellerstaat gewohnt hat ("Wohnsitzerfordernis"). Eine Anerkennung unterbleibt auch, wenn der ausländische Staat die Fahrerlaubnis erteilt hat, während noch eine Sperrfrist in Deutschland gegen den Betroffenen läuft.

Diese EuGH-Rechtsprechung wurde in Deutschland durch § 28 Abs. 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) umgesetzt.

EuGH: Verkehrsverstoß vor Führerscheinneuerteilung reicht aus

In seiner aktuellen Entscheidung bestätigt der EuGH nun seine bereits mit Urteil vom 20.11.2008 (Az. C-1/07 - Weber) geäußerte Rechtsauffassung, nach der es der Erteilung während einer Sperrfrist gleichsteht, wenn nur der Verkehrsverstoß vor Ausstellung des "neuen" Führerscheins begangen und die "alte" Fahrerlaubnis daraufhin in Verwahrung genommen wurde. Dies gilt jedoch nur, wenn genau dieser Verstoß später dann der Grund für den Entzug der "alten" Erlaubnis und die Anordnung der Sperrfrist ist. Die Verwahrung nach § 94 StPO kann dann als "Maßnahme der Aussetzung" im Sinne der Führerscheinrichtlinie interpretiert werden, die es einem Staat ermöglicht, einem ausländischen Führerschein die Geltung zu versagen. Im Falle des Herrn A kam noch hinzu, dass im Lkw-Führerschein sein deutscher Wohnsitz eingetragen war. Auch das Wohnsitzerfordernis war damit nicht erfüllt.

Herr A hatte aber auch wirklich Pech: gegen seinen Busführerschein scheint doch nicht viel zu sprechen. Er wurde nach Ablauf der Sperrfrist ausgestellt und auch der angeführte Wohnort liegt in Tschechien. Wohnsitzerfordernis also doch erfüllt?

Anscheinend passt alles, doch leider darf ein Busführerschein nur demjenigen erteilt werden, der auch schon Lkw fahren darf. So sehen es Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439 und § 9 FeV vor. A’s Lkw-Führerschein war aber ungültig und damit ging auch die Erteilung des Busführerscheins ins Leere. Und da eine ausländische Fahrerlaubnis, der die deutschen Führerscheinbehörden die Geltung versagen dürfen, nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 4 FeV automatisch ungültig wird, ohne dass es dazu eines behördlichen Bescheides bedarf, wird sich unser Herr A in Deutschland wohl nun wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verantworten müssen.

Der Autor Adolf Rebler ist Regierungsamtsrat in Regensburg und Autor zahlreicher Publikationen zum Straßenverkehrsrecht.

 

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