BGH zum Wettbewerbsrecht: Vergleichende Werbung im Interesse des Verbrauchers gestattet

28.09.2011

Bildmotive, die ein Hersteller von Druckern und Druckerpatronen verwendet, um Patronen den entsprechenden Druckern zuzuordnen, dürfen auch von Drittanbietern in abgewandelter Form verwendet werden. Dies entschied der BGH in einem Urteil vom Mittwoch.

Geklagt hatte ein Hersteller von Druckern, der auch die dazu passenden Farbpatronen vertreibt. Der Unternehmer hatte ein System eingeführt, mit dessen Hilfe den Kunden die Wahl der passenden Farbpatronen für seinen Drucker erleichtert werden sollte: Anhand von kleinen Bildern (Teddybären, Badeentchen und Sonnenschirmen), jeweils in der Farbe der in der Patrone enthaltenen Tinte, sollte ein sicherer Griff zu den passenden Druckerpatronen gewährleistet werden.

Dieses System hatte ein Anbieter von so genannten Fremdpatronen, also Druckerpatronen, die in den Drucker eines anderen Herstellers passen, aufgegriffen und seine Patronen mit ähnlichen Bildern versehen. Der Verkäufer der Originalpatronen sah darin eine unlautere Form der vergleichenden Werbung, bei der sein Ruf in unzulässiger Weise ausgenutzt werde.

Während die Vorinstanzen dieser Rechtsauffassung noch zugestimmt hatten, hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) die Klage des Druckerherstellers nun abgewiesen. Es liege weder eine unzulässige Rufausnutzung noch eine unlautere Rufbeeinträchtigung vor. Es sei eine Frage der Abwägung im Einzelfall zwischen den Interessen des Werbenden, des betroffenen Zeicheninhabers und der Verbraucher, ob der Anpreisende, der im Rahmen einer vergleichenden Werbung auf fremde Produkte Bezug nimmt, auf eine schonendere Form der Bezugnahme verwiesen werden könne.

Da sich die Besitzer der Drucker auch nach dem Vortrag des Klägers vor allem an den Bildmotiven orientierten, müsse es der Beklagten auch im Interesse der Verbraucher erlaubt sein, zur Kennzeichnung der verschiedenen Drucker nicht nur auf die Bestellnummern, sondern – in abgewandelter Form – auch auf die Bildmotive zu verweisen (Urt. v. 28.09.2011, Az. I ZR 48/10).

mbr/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

BGH zum Wettbewerbsrecht: Vergleichende Werbung im Interesse des Verbrauchers gestattet . In: Legal Tribune Online, 28.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4420/ (abgerufen am: 27.03.2024 )

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