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Zeitarbeitsbranche

Billiglöhne können teuer werden

von:
27.04.2010

Billiglöhne können teuer werden

Neuer Ärger für die Zeitarbeitsbranche. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat der Spitzenorganisation der christlichen Gewerkschaften die Tariffähigkeit abgesprochen. Damit droht die Unwirksamkeit vieler Billigtarifverträge, die für Leiharbeitnehmer nicht selten Stundenlöhne von unter 5 Euro vorsehen. Die sich hieraus ergebenden Risiken sind erheblich.

Tarifverträge haben für die Zeitarbeitsbranche aufgrund einer gesetzlichen Besonderheit einschneidende Bedeutung. Sie eröffnen die einzige praxisrelevante Ausnahme vom Leitgedanken des Equal-Pay. Nach diesem müssen Leiharbeitnehmer mindestens denselben Lohn erhalten wie mit ihnen vergleichbare fest angestellte Arbeitnehmer der Unternehmen, an die sie verliehen sind. Niedrigere Löhne darf ein Arbeitgeber mit Leiharbeitnehmern nur über die Inbezugnahme eines entsprechenden Tarifvertrages vereinbaren.

Und so stellt, da anderenfalls erhebliche Kosten und ein enormer administrativer Aufwand entstehen, die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern auf Grundlage günstigerer Tarifverträge, die gesetzlich die Ausnahme ist, tatsächlich in der Praxis längst die Regel dar.

Die Zeitarbeitsbranche gehört zum Niedriglohnsektor. Maßgeblich mitverantwortlich dafür sind die nicht selten als Schmutzkonkurrenz zu den DGB-Gewerkschaften gebrandmarkten so genannten christlichen Gewerkschaften. Diese haben in den letzten Jahren eine Reihe von Tarifverträgen geschlossen, die extrem niedrige Löhne für Leiharbeitnehmer vorsehen.

LAG Berlin-Brandenburg: CGZP nicht tariffähig

Der nun vorliegende Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg (Az. 23 TaBV 1016/09) erklärt den Dachverband der christlichen Gewerkschaften, die CGZP, für nicht tariffähig. Die Begründung stützt sich hierbei weder auf die Mindestlohndebatte noch auf die oft gerügte Gegnerunterwanderung der CGZP, sondern auf Fehler bei der Bestimmung ihrer Zuständigkeit. Auch wenn die Entscheidung damit viele Fragen offen lässt, kann sie eine Kettenreaktion auslösen.

Die Nervosität unter denjenigen Verleihern und Entleihern, die durch Vereinbarung der teils extrem arbeitgeberfreundlichen CGZP-Tarifverträge Geld sparen wollten, ist groß. Die Sorgen sind berechtigt: Bestätigt das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Entscheidung der fehlenden Tariffähigkeit der CGZP, bedeutet dies die Nichtigkeit sämtlicher von dieser geschlossenen „Tarifverträge“ – voraussichtlich rückwirkend und damit von Anfang an.

Konsequenz: Umfangreiche Nachzahlungen - Vertrauen hin oder her

Die Leiharbeitsverhältnisse wären im Falle der Nichtigkeit der Tarifabschlüsse so zu betrachten, als hätte es nie einen Tarifvertrag gegeben. Ohne Tarifvertrag greift wieder der Equal-Pay-Grundsatz. Statt nach dem Billigtarifvertrag hätten also sämtliche Leiharbeitnehmer von Anfang an genauso bezahlt werden müssen wie die vergleichbaren Stammarbeitnehmer des Entleiherbetriebes. Die regelmäßig erhebliche Differenz zu dem tatsächlich gezahlten Entgelt können die Arbeitnehmer über Jahre zurück geltend machen. Selbst wenn sie es nicht tun sollten, müssen die Verleiher für diese Entgeltdifferenz Sozialversicherungsbeiträge nachentrichten. Für eine Vielzahl vor allem kleinerer und durch die Wirtschaftskrise bereits angegriffener Zeitarbeitsunternehmen bedeutet bereits dies die Insolvenz.

Spätestens mit der Insolvenz des Verleihers sind auch diejenigen Unternehmen unmittelbar betroffen, die solch günstige Arbeitskräfte in der Vergangenheit entliehen haben. Denn auch sie haften gegenüber den Sozialversicherungsträgern auf Nachzahlung der Beiträge. Ob das entleihende Unternehmen überhaupt wusste, dass das von ihm ausgewählte Zeitarbeitsunternehmen seine Arbeitnehmer nach den Billigtarifverträgen bezahlte, ist hierbei völlig irrelevant. Die Beschäftigung günstiger Leiharbeitnehmer kann sich somit im Nachhinein für nicht wenige Unternehmen als sehr teuer erweisen.

Die Autorin Dr. Gudrun Germakowski ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht einer internationalen Sozietät am Standort Düsseldorf.



Rechtsgebiet

 Arbeitsrecht 
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