LG Berlin: Atom­kraft darf nicht mit Wind­rä­dern beworben werden

19.07.2011

Die Planer einer Lobbykampagne hatten neben das AKW Unterweser in einer Fotomontage Windräder gepflanzt und die vergleichbare CO2-Bilanz angepriesen. Der Hersteller der Windräder wehrte sich zu Recht, wie das LG Berlin in einem an Montag bekannt gewordenen Urteil entschied.

Wer die Umwelteigenschaften von Atomkraftwerken mit Fotos von Windkraftanlagen bewirbt, handelt irreführend im Sinne des Wettbewerbsrechts, entschied das Landgericht Berlin (LG) und bestätigte damit eine einstweilige Verfügung vom 7. Dezember 2010 (Urt. v. 05.05.2011, Az. 91 O 35/11).

Wie spiegel.de berichtet, wehrte sich der Hersteller der abgebildeten Windräder gegen die Kampagne. Die Firma Enercon aus Aurich wollte keine Werbung für Atomkraft machen und hatte die einstweilige Verfügung beantragt, die nun verhandelt wurde.

Auf den Plakaten war das Kernkraftwerk Unterweser mit vier Windkrafträdern zu sehen, dazu der Titel "Klimaschützer unter sich. Kernkraftwerk Unterweser und Windenergie: CO2-Ausstoß = Null".

Laut den Richtern stelle das Motiv "eine unzulässige Vereinnahmung der guten Eigenschaften von Windenergie zu Gunsten von Kernkraftwerken dar, die durch die verfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt sei."

Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht, weil gegen die Entscheidung Berufung eingelegt wurde.

ssc/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

LG Berlin: Atomkraft darf nicht mit Winddern beworben werden . In: Legal Tribune Online, 19.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3794/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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