BGH: Hoher Reparaturaufwand kann zur Ablieferung der Kaufsache beim Verkäufer verpflichten

13.04.2011

Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien keine Vereinbarung getroffen haben, an welchem Ort der Verkäufer die von ihm geschuldete Nacherfüllung erbringen muss. Der BGH gab damit am Mittwoch dem deutschen Verkäufer eines Camping-Faltanhängers Recht, der die Kaufsache nach Frankreich geliefert hatte.

Die in Frankreich wohnhaften Kläger hatten bei der in Polch (Deutschland) ansässigen Beklagten einen neuen Camping-Faltanhänger erworben. In der Auftragsbestätigung hieß es "Lieferung: ab Polch, Selbstabholer". Gleichwohl hatte die Beklagte den Anhänger an den Wohnort der Kläger geliefert, die ihn in einem Urlaub nutzen wollten.

In der Folgezeit rügten die Kläger verschiedene Mängel und forderten die Beklagte unter Fristsetzung auf, den Faltanhänger abzuholen und die Mängel zu beseitigen. Nachdem dies bis Fristablauf nicht geschehen war, erklärten sie den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit ihrer Klage haben die Käufer Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Faltanhängers sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten verlangt. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Revision der Kläger hatte keinen Erfolg (Urt. v. 13.04.2011, Az. VIII ZR 220/10). Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) müssen im konkreten Fall zwar die Vorgaben der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie berücksichtigt werden, nach deren Art. 3 Abs. 3 die Nacherfüllung grundsätzlich ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zu erfolgen hat.

Allerdings hätte die Beseitigung der von den Klägern gerügten Mängel des Camping-Faltanhängers hier den den Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik erfordert. Zudem sei der Transport des Anhängers nach Polch oder dessen Organisation für die Kläger zumutbar erschienen. Nach Ansicht der Richter lag der Erfüllungsort für die Nachbesserung daher am Firmensitz der Beklagten. Die Kläger hätten den Anhänger zur Durchführung der Nacherfüllung dorthin bringen müssen. Weil dies nicht geschehen war, hätte auch kein Recht der Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag bestanden.

tko/LTO-Redaktion

 

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BGH: Hoher Reparaturaufwand kann zur Ablieferung der Kaufsache beim Verkäufer verpflichten . In: Legal Tribune Online, 13.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3024/ (abgerufen am: 27.03.2024 )

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