Fünf Fragen zur Bezahlung von Insolvenzverwaltern: Vom rich­tigen Lohn fürs Mana­ge­ment einer Pleite

09.03.2011

Der Münchener Anwalt Christian Gerloff soll nach Medienberichten fünf Millionen Euro für seine Arbeit als Insolvenzverwalter der Modefirma Escada verlangt haben - angeblich auf Grundlage eines Vertrages. Aber kann eine Vergütung überhaupt vertraglich vereinbart werden? Und wonach bestimmt sich eigentlich grundsätzlich die Höhe? LTO hat bei Thomas Schmidt nachgefragt.

1. Wonach bestimmt sich grundsätzlich die Vergütung eines Insolvenzverwalters?

Die Vergütung des Insolvenzverwalters richtet sich nach dem Wert der von ihm verwalteten Insolvenzmasse und den besonderen Tätigkeiten, die er in dem Verfahren entfaltet hat.

Die Einzelheiten sind gesetzlich einer Vergütungsverordnung (InsVV) geregelt. Hier ist insbesondere eine Tabelle enthalten, welche die Prozentsätze vom Wert der Masse festlegt, die der Verwalter für den Regelfall – also wenn keine besonderen Tätigkeiten vorliegen - als Vergütung beanspruchen kann (so genannte Regelvergütung).

Die Tätigkeiten als vorläufiger Insolvenzverwalter und als endgültiger Insolvenzverwalter werden gesondert vergütet.

2. Wie sieht das Prozedere um die Vergütung aus?

Seine Vergütung erhält der Insolvenzverwalter auf Antrag. Dieser wird vom Insolvenzgericht durch Beschluss beschieden, in dem die Vergütung festgesetzt wird. Der Antrag kann grundsätzlich erst nach der jeweiligen Beendigung der Tätigkeiten, das heißt der vorläufigen und endgültigen Verwaltung gestellt werden. Vorher darf der Insolvenzverwalter allerdings Vorschüsse auf die zu erwartende Vergütung beantragen.

Die Festsetzungsentscheidung erfordert, dass das Gericht von dem richtigen Wert der Insolvenzmasse ausgeht. Um dies zu ermöglichen, hat der Insolvenzverwalter mit seinem Antrag auch eine Rechnungslegung vorzulegen, die so genannte Schlussrechnung.

Hat das Gericht die Vergütung festgesetzt, darf der Verwalter diesen Betrag der Insolvenzmasse entnehmen. Dem insolventen Unternehmen hat er hierüber eine Rechnung zu stellen.

3. Welche Rolle genau spielen die "besonderen Tätigkeiten"?

Der Verwalter muss besondere Tätigkeiten in seinem Antrag im Detail aufzählen und erläutern. Das Gericht prüft dies und entscheidet dann, welche Erhöhung der Regelvergütung für diese Tätigkeiten angemessen ist.

Eine besondere Tätigkeit in diesem Sinne kann alles sein, was von einem einfachen Liquidationsverfahren abweicht. Hierzu gehören beispielsweise die Fortführung eines Unternehmens, dessen Sanierung, der Verkauf des Unternehmens oder die Aufstellung eines Insolvenzplanes.

Im Fall Escada hat das Gericht nach Medienberichten offenbar das 18-fache der Regelvergütung als angemessene Erhöhung angesehen.

4. Inwieweit ist der Abschluss eines Vertrages möglich, der eine abweichende Vergütung vorsieht?

Eine vertragliche Vereinbarung der Vergütung ist im Gesetz nicht vorgesehen und findet in der Praxis auch nicht statt, auch nicht im Fall Escada.

Allein das Gericht ist befugt, die Höhe der Vergütung festzusetzen. Anderslautende Presseveröffentlichungen dürften auf einem Versehen beruhen. Es müsste also "Vergütungsantrag" statt "Vergütungsvertrag" heißen.

5. Worauf wird es juristisch nun im Fall Escada ankommen?

Auf die Beschwerde der Gläubiger gegen den gerichtlichen Beschluss werden die Rechtsmittelinstanzen insbesondere überprüfen, ob die vom Verwalter beschriebenen besonderen Tätigkeiten die Vervielfachung der Regelvergütung in dem festgesetzten Umfang rechtfertigen. Das letzte Wort in diesem Rechtszug hat der Bundesgerichtshof.

Prof. Dr. jur. Dr. phil. Thomas B. Schmidt ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht in Trier. Er ist außerdem Direktor am Rheinland-pfälzischen Zentrum für Insolvenzrecht und Sanierungspraxis, einer gemeinsamen Forschungseinrichtung der Universität Trier und der Fachhochschulen Koblenz und Trier (ZEFIS) und Mitherausgeber der Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht.

Die Fragen stellte Steffen Heidt.

 

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Zitiervorschlag

Fünf Fragen zur Bezahlung von Insolvenzverwaltern: Vom richtigen Lohn fürs Management einer Pleite . In: Legal Tribune Online, 09.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2724/ (abgerufen am: 18.03.2024 )

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