Referenzen

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von Claudia KilianLesedauer: 4 Minuten
Immer mehr Absolventen verdienen sich heute nach Studium und Referendariat ihre Brötchen als freie Mitarbeiter. Dennoch haben viele von ihnen nichts in der Hand, um ihre Leistungen zu dokumentieren, da sich die Kanzleien zu Recht scheuen, für freie Mitarbeiter "richtige" Arbeitszeugnisse auszufertigen. Die Lösung: Referenzen – formlose Empfehlungsschreiben der Auftraggeber.

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"Zur Verstärkung unserer Kanzlei suchen wir einen gewitzten Mitarbeiter (m/w) zur freien Mitarbeit." Stellenanzeigen wie diese sind heute keine Seltenheit mehr. Zahlreiche Kanzleien setzen mittlerweile auf freie Mitarbeiter. Der Vorteil liegt klar auf der Hand: Es werden nur die Arbeitsstunden bezahlt, die geleistet werden. Auftragsspitzen können flexibler abgefangen werden und Sozialversicherung, Urlaub und Krankheit sind keine Themen. Christian Manz ist so ein freier Mitarbeiter. Seit acht Monaten kümmert er sich für zwei Münchner Kanzleien um Recherchen, Gutachten und allerlei andere Hintergrundaufgaben. Eigentlich ist Manz auf der Suche nach einer Festanstellung, doch bislang ohne rechten Erfolg. Ohne Berufserfahrung ist es eben immer noch nicht so leicht, einen guten Job zu finden. "Zu Hause, frustriert und dauerhaft in der Bewerbungsschleife, das kommt für mich nicht in Frage. Praktika habe ich auch schon zwei hinter mir, irgendwann wird es unvorteilhaft für die Karriere." Aus dem letzten Praktikum habe sich schließlich die Mitarbeit in einer Kanzlei auf freier Basis ergeben. Dies sei zumindest erst einmal eine Alternative. "Über einen Referendarkollegen habe ich noch eine zweite Kanzlei gefunden, die meine Recherchedienste in Anspruch nehmen wollte. Dann schreibe ich noch Texte für eine Kanzlei-Homepage. So bin ich regelmäßig mit Arbeit eingedeckt und komme mit dem Honorar eigentlich auch gut zurecht. Gut, besser geht immer", sagt Manz und grinst. Weitere Auftraggeber wären nicht schlecht. Oder natürlich immer noch die heiß ersehnte Festanstellung als Anwalt. Doch auf die meisten Bewerbungen bekomme er keine Resonanz. Manz führt das zum Teil auf fehlende Zeugnisse zurück, die er als freier Mitarbeiter eben nicht beanspruchen kann. Arbeitsproben könne er natürlich auch keine vorlegen, schließlich sei er ja zum Stillschweigen verpflichtet.

Arbeitszeugnis macht für Selbstständige keinen Sinn

Ein Teufelskreis für viele Absolventen auf der Suche nach dem festen Traumjob: Ohne Berufserfahrung keine Anstellung. Und ohne Anstellung keine Berufserfahrung. Für diejenigen, die sich als freie Mitarbeiter verdingen, ist das doppelt bitter. Während Festangestellte bei Bewerbungen ihre Arbeitszeugnisse vorlegen können, haben Freie nichts in der Hand, um ihre Erfahrungen und Leistungen zu dokumentieren. Einen Zeugnisanspruch gibt es für freie Mitarbeiter nach dem derzeit geltenden Recht nicht - auch wenn er vielfach gefordert wird. Selbst wenn viele feste Freie mittlerweile wie ihre Vollzeit-Kollegen im gleichen Büro sitzen, sich nach den Arbeitszeiten ihrer Auftraggeber richten und vielleicht sogar über Firmentelefonnummer und E-Mail-Adresse verfügen - ein Arbeitszeugnis macht für einen selbstständigen Unternehmer einfach keinen Sinn. Natürlich kann man beurteilen, ob der freie Mitarbeiter zuverlässig arbeitet oder gute Leistungen erbringt. Dennoch ist er regulär nicht weisungsgebunden, somit würde eine strikte Beurteilung der Leistung und des Sozialverhaltens in einem Zeugnis schlichtweg ad absurdum geführt. Aber vielleicht kann ein Trend, der aus dem anglo-amerikanischen Arbeitsraum langsam zu uns rüber schwappt, Abhilfe schaffen. Die Rede ist von sogenannten Referenzen oder Empfehlungsschreiben. Ähnlich wie das herkömmliche Arbeitszeugnis geben auch sie Auskunft über Art und Dauer der Zusammenarbeit - für den freien Mitarbeiter eine gute Möglichkeit, seine Leistung für eine bestimmte Kanzlei zu belegen. Für den Münchner Rechtsanwalt Markus Michalka ist das nur fair. Auch er beschäftigt regelmäßig freie Mitarbeiter in seiner Kanzlei. "Meine Helfer in der Kanzlei sind genauso selbstständige Unternehmer wie ich selbst. Auch sie müssen sich um neue Aufträge bemühen und Kundenakquise betreiben. Wenn ich gebeten werde, stelle ich daher gerne Empfehlungsschreiben aus." Dabei müsse er natürlich umdenken, sagt der Arbeitsrechtler. Die herkömmliche Zeugnissprache habe in einer Referenz nichts zu suchen. Vielmehr sei wichtig, dass der Referenzgeber eine persönliche Note hineinbringe und am Ende tatsächlich eine wortwörtliche Empfehlung ausspreche.

Je persönlicher, desto besser

Das bestätigt auch Dr. Stephanie Kaufmann, Rechtsanwältin und Zeugnisberaterin vom Zeugnisportal mein-arbeitszeugnis.com: "Da der Referenzgeber nicht verpflichtet ist, eine Empfehlung auszustellen, kann er im Prinzip hervorheben, was er will – er ist dabei nicht an formale und inhaltliche Vorgaben gebunden." Auch eine verklausulierte Zeugnissprache sei aus diesem Grund nicht notwendig. "Man kann bei einer Referenz in der Regel davon ausgehen, dass das Geschriebene dem entspricht, was der Referenzgeber ausdrücken wollte. Und je persönlicher eine Referenz gehalten ist, umso besser. Das macht sie zu einem sehr individuellen und authentischen Dokument - und somit wertvoll für den Empfänger.", erklärt Kaufmann. Ein Empfehlungsschreiben müsse auch keine bestimmte Textlänge vorweisen. Hauptsache, es gibt Auskunft über die Arbeit der Tätigkeit, also über konkrete Projekte oder regelmäßige Arbeiten, sowie über besondere Leistungen und erzielte Erfolge. Aber auch die Fachkenntnisse und speziellen Fähigkeiten eines freien Mitarbeiters können in einem Empfehlungsschreiben Erwähnung finden, genauso wie Engagement, Zuverlässigkeit, Kreativität und Flexibilität. Anwalt Michalka bietet in seinen Empfehlungsschreiben darüber hinaus auch noch an, für telefonische Rückfragen zur Verfügung zu stehen. "Eigentlich bin ich nicht erstaunt, wie viele Anwaltskollegen dieses Angebot nutzen, schließlich will doch jeder den bestmöglichen Kandidaten für seine Kanzlei. Und am Telefon lässt sich einfach mehr sagen." Mehr auf LTO.de Wirtschaftsjuristen vs. Volljuristen: Konkurrenz oder Kooperation? Anwaltliches Berufsrecht: Kein sittenwidrig niedriger Lohn für junge Anwälte

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