BGH: Bei­hilfen von Flug­häfen an Rya­nair müssen neu ver­han­delt werden

10.02.2011

Der BGH hat mit heutigen Urteilen entschieden, dass Fluggesellschaften aus unerlaubter Handlung und aus Wettbewerbsrecht gegen Flughäfen vorgehen können, die anderen Konkurrenzunternehmen Beihilfen gewähren.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) kann derjenige delikts- und wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen werden, der gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV verstößt. Das Durchführungsverbot stelle ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, das auch im Interesse der Konkurrenten der Beihilfeempfänger besteht. Außerdem sei es eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, so dass Verstöße wegen Rechtsbruchs unlauter sein können (Urt. v. 10.02.2011, I ZR 136/09).

Gewährt ein staatlicher Flughafen unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot einer Fluggesellschaft Beihilfen, so können deren Konkurrenten die Rückforderung der Beihilfen durch den Flughafen verlangen.

Das Oberlandesgericht Koblenz, dessen Urteil aufgehoben wurde, hat im vorliegenden Fall nun zu prüfen, ob die durch den Flughafen Frankfurt- Hahn an Ryanair gewährten Beihilfen staatliche, der Europäischen Kommission anzumeldende Beihilfen sind.

Im Parallelfall sind die durch den Flughafen Lübeck an Ryanair gewährten Beihilfen zu überprüfen (Urt.v. 10.02.2011, I ZR 213 /08).

Mehr dazu in Kürze auf LTO.de.

cla/LTO-Redaktion

 

Mehr auf LTO.de:

BGH: Deutsche Gerichte für Flüge von deutschen Flughäfen zuständig

BGH: Zahlung bei Online-Flugbuchung muss kostenfrei möglich sein

Zitiervorschlag

BGH: Beihilfen von Flughäfen an Ryanair müssen neu verhandelt werden . In: Legal Tribune Online, 10.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2516/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen