OLG Koblenz: Webhosting-Vertrag von Internetanbieter unwirksam

von age/dpa/LTO-Redaktion

15.11.2010

Fehlender Widerspruch ist grundsätzlich keine Zustimmung. Das entschied das OLG Koblenz in einem am Montag bekannt gewordenen Urteil. Das Gericht erklärte unter anderem eine Klausel in einem sogenannten Webhosting-Vertrag für unwirksam.

Ein Internetanbieter sei nicht berechtigt, im Kleingedruckten eine
Vertragsänderung für wirksam zu erklären, wenn der Kunde nicht
innerhalb einer bestimmten Zeit widerspreche. Zwar sei eine solche
Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken üblich.
Das Verhältnis eines Kunden zu seiner Bank sei mit dem zu einem
Internetanbieter jedoch nicht vergleichbar (Az. 2 U 1388/09).

In einer Klausel des Webhosting-Vertrags hieß es, dass der Internetanbieter den Vertrag einseitig ändern könne, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen widerspreche. An dieser Regelung nahm das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz jedoch Anstoß.

Die Richter sahen darin eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass Banken eine solche Klausel verwendeten. Denn für ein Girokonto gelte keine Mindestlaufzeit und der Kunde könne vor allem die Geschäftsbeziehung mit der Bank jederzeit beenden.

Zitiervorschlag

age/dpa/LTO-Redaktion, OLG Koblenz: Webhosting-Vertrag von Internetanbieter unwirksam . In: Legal Tribune Online, 15.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1934/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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