BGH zur Mietminderung: Abwei­chen von Woh­nungs­größe nicht immer rele­vant

von mbr/LTO-Redaktion

10.11.2010

Der BGH hat am Mittwoch entschieden, dass eine Mietminderung wegen einer Abweichung der tatsächlichen von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche um mehr als zehn Prozent nicht in Betracht kommt, wenn in dem Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Flächenangaben nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes dienen sollen.

Im entschiedenen Fall hatte die Mieterin festgestellt, dass ihre Potsdamer Wohnung nur knapp 43 statt der im Vertrag angegebenen fast 55 Quadratmeter maß. Sie klagte auf Rückerstattung der ihrer Ansicht nach zuviel gezahlten Miete und Betriebskosten.

Das Amtsgericht gab ihr Recht. Das Landgericht Potsdam hingegen widersprach: Zwar seien Mieter grundsätzlich berechtigt, die Miete zu mindern, sobald die Wohnfläche um mehr als zehn Prozent nach unten abweiche. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn die Parteien ausdrücklich vereinbaren, dass die im Mietvertrag festgehaltene Größe der Wohnung nicht als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung gelten soll.

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte nun diese Rechtsauffassung und wies die Klage der Mieterin ab (Urt. v. 10.11.2010, Az. VIII ZR 306/09 - noch nicht veröffentlicht).

Mehr zum Thema auf LTO.de:

Wohnflächenvereinbarung kann auch mündlich geschlossen werden

Bücher zum Thema im LTO-Shop:

Mietmängel und Mietminderung

Mietminderungstabelle

Zitiervorschlag

mbr/LTO-Redaktion, BGH zur Mietminderung: Abweichen von Wohnungsgröße nicht immer relevant . In: Legal Tribune Online, 10.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1905/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen