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BVerfG

Videoaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen erlaubt

von:
plö/LTO-Redaktion
04.09.2010

Eine gegen die Anfertigung von Videoaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen eingelegte Verfassungsbeschwerde ist erfolglos geblieben.

Ein Autofahrer war vom Amtsgericht zu einer Geldbuße verurteilt worden, weil er zu dicht auf einen anderen Pkw aufgefahren war. Der Mann legte vor dem Oberlandesgericht (OLG) Rechtsbeschwerde ein. Er bemängelte, dass sich die Verurteilung auf eine Abstandsmessung und dabei angefertigte Videoaufnahmen stütze, auf denen er zu erkennen sei.

Weil das OLG die Rechtsbeschwerde als unbegründet verwarf, erhob der Kläger Verfassungsbeschwerde.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Beschwerde jedoch nicht zur Entscheidung angenommen. Sie habe keine grundsätzliche Bedeutung. Der Beschwerdeführer sei weder in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt noch verstieße die Geldbuße gegen das Willkürverbot.

Die als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Videoaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen herangezogene Norm des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Anfertigungen von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen seien dann erlaubt, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Dies gelte sowohl für die Anfertigung von Einzelaufnahmen als auch von Videoaufnahmen.

Zwar stellten Bildaufnahmen mittels einer Identifizierungskamera einen Eingriff in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Zweck derartiger Maßnahmen, nämlich die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs, rechtfertigten jedoch eine Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten. Zwar handele es sich um verdeckte Datenerhebungen, jedoch werden nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar seien.

(BverfG, Beschl. v. 12.08.2010, Az. 2 BvR 1447/10)



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