pre pre
JURION SPIEGEL ONLINE
 

LTO-NEWSLETTER

Das Wichtigste im Recht - einmal pro Woche
kostenlos mit dem LTO-Redaktionsnewsletter.

 

Ihre Meinung

Diskussion über ACTA

Sollte ACTA gestoppt werden?

Nein, illegale Downloads müssen stärker bekämpft werden.
Ja, ACTA soll doch hauptsächlich die staatliche Zensur des Internets legalisieren.
Ist mir egal.
Zum Ergebnis
 
 

LTO-Quiz

Wie die Abkürzung für die Gebührenordnung für Ärzte lautet, wissen Sie vielleicht noch, wenn Sie seit dem Examen das Medizinrecht eher ad acta gelegt haben. Aber was ist mit dem Begriff der Arzthaftung? Und wo ist das Arzneimittelrecht noch gleich geregelt?

Testen Sie hier, ob Sie das Staatsexamen heute noch bestehen würden!

Medizinrecht-Quiz starten

LTO Quiz Strafrecht
Die aktuelle Rechtsprechung und Neues aus allen wichtigen Gesetzgebungsverfahren.
Rechtsgebiete:
 

Jobs bei LTO.de

Jurist als Online-Redakteur (m/w) Mehr Infos

Studentische Hilfskräfte auf 400-Euro-Basis am Standort Köln Mehr Infos

Jobs bei LTO.de

 

VG Münster

Kürzerer Zivildienst weil Studienplatz wartet

von:
eso/LTO-Redaktion
03.09.2010

Das VG Münster hat dem Antrag eines Studienbewerbers per einstweiliger Anordnung stattgegeben. Nun darf der Zivildienstleistende nach nur dreimonatiger Dienstzeit seinen Studienplatz antreten.

Nach Ende seines Zivildienstes im Dezember hätte den Studienbewerber eine neunmonatige Wartezeit bis zu einem möglichen Studienstart im Herbst 2011 erwartet. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) Münster wäre dies nicht zumutbar. Deshalb erkannte es eine besondere Härte im Sinne des Zivildienstgesetzes (Beschl. v. 20.08.2010, Az. 5 L 441/10).

Das Bundesamt für Zivildienst hatte bei seiner ablehnenden Entscheidung eine andere Berechnung zu Grunde gelegt. Danach lägen zwischen dem jetzigen und dem späteren Studienstart zwölf Monate. Da der Zivildienst neun Monate dauert, gingen dem Studenten nur drei Monate verloren. Dies sei keine besondere Härte.

Das VG Düsseldorf hatte vor kurzem bei ähnlicher Sachlage noch gegen den Bewerber entschieden (Beschl. v. 30.07.2010, Az. 11 L 1187/10 und Beschl. v. 11.08.2010, Az. 11 L 1192/10).



Rechtsgebiet

 Öffentliches Recht