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Aussetzung der Wehrpflicht

Auftrag der Bundeswehr nicht in Gefahr

von:
24.08.2010

BundeswehrSollten die Reformpläne von Verteidigungsminister zu Guttenberg umgesetzt werden, so wäre dies der einschneidenste Umbruch der Bundeswehr seit ihrer Gründung. Die Wehrpflicht würde ausgesetzt und die Armee um ein Drittel verkleinert. Anlass, sich den verfassungsmäßigen Auftrag der Bundeswehr vor Augen zu führen. Dr. Alfred Scheidler blickt ins Grundgesetz.

Guttenbergs Reformpläne sehen vor, die Bundeswehr in den nächsten Jahren von 252.000 auf 163.500 Soldaten zu verkleinern. Die Wehrpflicht soll ausgesetzt und durch einen Freiwilligendienst ersetzt werden.

Das bedeutet, dass Art. 12a Grundgesetz (GG), demzufolge Männer vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften verpflichtet werden können, unangetastet bleibt. Lediglich auf einfachgesetzlicher Ebene (Wehrpflichtgesetz) wird geregelt, dass es bis auf weiteres keine Wehrpflicht mehr gibt. Dies hat den Vorteil, dass der Pflichtdienst jederzeit und ohne Verfassungsänderung wieder eingeführt werden könnte, wenn die Sicherheitslage dies erfordert.

Institutionelle Garantie der Bundeswehr und Einbindung in Bündnisse

Gemäß Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG stellt der Bund Streitkräfte zur Verteidigung auf. Dies beinhaltet eine institutionelle Garantie der Streitkräfte. das heißt, die Bundeswehr könnte nicht einfach komplett abgeschafft werden.

Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit das Grundgesetz es ausdrücklich zulässt (Art. 87a Abs. 2 GG). Eine solche Zulassung enthält Art. 24 Abs. 2 GG mit der Ermächtigung an den Bund, sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einzuordnen. Die Bundesrepublik hat davon Gebrauch gemacht, indem sie den Vereinten Nationen (UN), der Westeuropäischen Union (WEU) und der NATO beigetreten ist.

Wie das Bundesverfassungsgericht bereits 1994 entschieden hat, bietet Art. 24 Abs. 2 GG die verfassungsrechtliche Grundlage für die Übernahme der mit der Zugehörigkeit zu einem solchen System typischerweise verbundenen Aufgaben und damit auch für eine Verwendung der Bundeswehr zu Einsätzen, die im Rahmen dieses Systems stattfinden (BVerfGE 90, 286). Damit lassen sich etwa die Afghanistan-Einsätze der Bundeswehr rechtfertigen.

Amts- und Katastrophenhilfe

Der Verfassungsvorbehalt des Art. 87a Abs. 2 GG erfasst nicht den Einsatz der Streitkräfte außerhalb des militärischen Bereichs. Statthaft sind also humanitäre Einsätze und Katastrophenhilfe im Ausland. Einsätze im Inland dürfen nur innerhalb eng gesteckter Grenzen erfolgen, da anderenfalls die Gefahrenabwehrkompetenz der Länder unterlaufen werden könnte. So regelt Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG, dass die Länder zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall die Streitkräfte anfordern können.

Wenngleich die in den Zeiten des Kalten Krieges ständig vorhandene Bedrohung durch den Warschauer Pakt längst weggefallen ist, hat die Bundeswehr ihren Sinn und Zweck nicht verloren. Das Aufgabenspektrum hat sich verschoben in Richtung humanitärer Einsätze und Einsätze im Rahmen der Bündnispolitik von UN, WEU und NATO.

Die für die Bundeswehr anstehende Schrumpfkur, die in erster Linie von haushalts- und nicht von verteidigungspolitischen Erwägungen geprägt ist, wird daher wohl vor allem von den Bündnispartnern der Bundesrepublik kritisch gesehen werden. Ihren verfassungsmäßigen Auftrag könnte die Bundeswehr aber zweifellos weiter erfüllen. Zudem würde die Aussetzung der Wehrpflicht endlich für die lange vermisste Wehrgerechtigkeit sorgen, die deshalb nicht mehr gegeben ist, weil nur noch 13 bis 16 Prozent eines Jahrgangs zur Bundeswehr eingezogen werde.

Der Autor Dr. Alfred Scheidler ist Oberregierungsrat in Neustadt an der Waldnaab und Autor zahlreicher Publikationen zum öffentlichen Recht.



Rechtsgebiet

 Staatsrecht und Staatsorganisationsrecht 
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