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VGH Saarland

Ostermann reicht Verfassungsbeschwerde ein

von:
plö/LTO-Redaktion
13.08.2010

Wie der Verfassungsgerichtshof in Saarbrücken am Donnerstag mitteilte, hat der FDP-Politiker Hartmut Ostermann Verfassungsbeschwerde gegen den "Ostermann"-Untersuchungsausschuss des Saar-Landtages erhoben.

Damit will er verhindern, dass der Untersuchungsausschuss auf bislang noch vom Präsidenten des Landtages unter Verschluss gehaltene Steuerakten von ihm zugreifen kann.

Das saarländische Oberverwaltungsgericht (OVG) hatte zuvor entschieden, dass Ostermanns grundsätzliches Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Steuergeheimnis durch den beabsichtigten Zugriff des Untersuchungsausschusses auf die Akten nicht verletzt würden (OVG Saarland, Beschl. v. 3.8.2010, Az. 3 B 205/10).

Der Senat war der Auffassung, dass die fraglichen Akten in dem gebotenen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand mit dem Titel "Unternehmerische Einflussnahme auf die Regierungsbildung des Saarlandes nach den Landtagswahlen 2009" stehen.

In zeitlicher Hinsicht könne eine Klärung der "Umstände der gegen Hartmut Ostermann geführten und zeitgleich mit Bildung der jetzigen Regierungskoalition eingestellten Ermittlungsverfahren" nicht erfolgen, ohne dass auf Vorgänge aus der Zeit vor der Landtagswahl am 30. August 2009 zugegriffen werde.

Auch in sachlicher Hinsicht setze die Erfüllung des Untersuchungsauftrags voraus, dass auch die finanzbehördlichen Sachverhalte und Verwaltungsvorgänge geprüft werden könnten, die der Einleitung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren zugrunde gelegen hätten.

Zudem habe der Antragsgegner eine umfassende Geheimschutzordnung für die Verfahrensweise des Untersuchungsausschusses erlassen, die den Geheimhaltungsinteressen des Antragstellers hinreichend Rechnung trage. Zwischenzeitlich habe der Antragsgegner nicht nur alle seine Mitglieder, sondern auch alle für den Untersuchungsausschuss tätigen Mitarbeiter zur Geheimhaltung verpflichtet.

Des Weiteren habe der Antragsteller nicht geltend gemacht, dass die Offenbarung von Umständen zu befürchten wäre, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für den Antragsteller unzumutbar wäre, trotz seiner aufgrund eigener Akteneinsicht gegebenen Kenntnis von Inhalt und Umfang der fraglichen Akten.



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