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Die katholische Kirche hat im Juli Normen über schwerwiegende Straftaten neu geregelt, die auch Auswirkungen auf die Strafbarkeit sexuellen Missbrauchs durch Geistliche haben. Sie verwertet dabei Erfahrungen der letzten Jahre und kommt auch staatlichen Forderungen entgegen. Prof. Dr. Manfred Baldus über eine Neufassung, die inhaltlich weiter geht, als ihre Form es erwarten lässt.
Am 15. Juli 2010 hat die römische Glaubenskongregation eine Neufassung der ihr vorbehaltenen Normen über schwerwiegende Straftaten (Normae de gravioribus delictis Congregationi pro Doctrina Fidei reservatae) veröffentlicht. Die Novellierung dieses erstmals im Jahre 2001 erschienenen Erlasses verwertet die praktischen Erfahrungen der letzten neun Jahre in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht.
Sie berücksichtigt auch die am 12. April 2010 von derselben Kongregation gebotene "Verständnishilfe für die grundlegende Vorgangsweise bei Vorwürfen sexuellen Missbrauchs". Beigegeben sind der Verlautbarung ein kurzes einführendes Schreiben des Präfekten der Glaubenskongregation, ein Überblick zur Entwicklung des einschlägigen kirchlichen Rechts seit dem Codex Iuris Canonici/1917 und eine Erklärung des Pressesprechers.
Da der Papst den Erlass der Glaubenskongregation am 21.Mai 2010 ausdrücklich approbiert hatte, handelt es sich um eine Norm im Range eines Gesetzes, gegen die ein Rekurs an das Kirchenoberhaupt nicht möglich ist.
Auch die Neufassung bleibt ein Artikelgesetz. Sie regelt unterschiedliche Rechtsmaterien, deren Gemeinsamkeit im Wesentlichen darin besteht, die Zuständigkeit für strafrechtliche Sanktionen auf universalkirchlicher Ebene zu konzentrieren. Die Ansiedlung der zentralen Zuständigkeit bei der Glaubenskongregation soll eine einheitliche und zügige Sachbehandlung gewährleisten.
Auf diese Weise werden strafrechtliche Sanktionen beispielsweise wegen Vortäuschung einer Eucharistiefeier (Art. 3), versuchter Spendung der Priesterweihe an eine Frau (Art. 5) und sexueller Verfehlungen von Klerikern (Art. 6) nebeneinander behandelt.
Hier hätte der kirchliche Gesetzgeber bedenken müssen, dass schon die äußere Fassung von Gesetzen einer unsachlichen Diskussion in der Öffentlichkeit Vorschub leisten kann.
Gegenüber der bisher geltenden kirchenrechtlichen Lage betreffend die Missbrauchsdelikte (Teil 1, Teil 2, Teil 3 unserer Serie zum Kirchenstrafrecht) sind folgende Änderungen hervorzuheben:
Die Normen regeln nicht die Zusammenarbeit mit staatlichen Ermittlungsbehörden. Der vatikanische Pressesprecher weist in seiner Presserklärung aber darauf hin, dass schon die Verständnishilfe (Teil A) die Beachtung des weltlichen Rechts als Teil des Vorverfahrens (Art. 16) erwähnt.
Auf kirchlicher Seite sind zur Beratung in Missbrauchsfällen und für die Vorbereitung eines Zusammenwirkens mit staatlichen Behörden zunächst die bischöflichen Beauftragten (vgl. Leitlinien der Dt. Bischofskonferenz 2002, Teil I 1 u. 2), ihr Mitarbeiterstab und die Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen der Diözesen berufen.
Presseberichten zufolge sind die entsprechenden Telefondienste lebhaft genutzt worden. Die Motive, sich gegenüber kirchlichen Stellen als Missbrauchsopfer zu offenbaren, dürften vielfältig sein. Soweit bisher bekannt geworden ist, geht es vielen Betroffenen nicht (oder nicht in erster Linie) um eine Genugtuung in Geld, sondern um die Aufarbeitung ihrer Lebensgeschichte, die durch das Fehlverhalten von Priestern und Ordensleuten belastet ist.
Es schärft die Sorgfalt der Aufklärung, dass auch nach kirchlichem Recht zu Gunsten des Verdächtigen eine Unschuldsvermutung spricht. Schließlich bieten die Beratungsstellen Zugang zu Erkenntnissen über eine Verbesserung wirksamer Prävention, die nur aus der Praxis gewonnen werden können. Das Arbeitsfeld dieser kirchlichen Einrichtungen ist daher von seelsorglichen Merkmalen geprägt, so dass den dort Tätigen das Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 53 Abs. 1 Nr. 1, 53a Abs. 1 StPO zusteht und etwaige Aufzeichnungen, die sich auf die Beratungsgespräche beziehen, dem Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO unterliegen.
Zwar wird in Deutschland eine Anpassung des diözesanen Rechts an die Neufassung der Normae vermutlich erst im Herbst 2010 erfolgen, sicher dürfte aber sein, dass entsprechend einer Erklärung des Pressesprechers der Deutschen Bischofskonferenz vom 9. März 2010 bei Tatverdacht "nur unter außerordentlichen Umständen" von einer Anzeige an die staatliche Strafverfolgungsbehörde abgesehen wird. Dies kann etwa bei ausdrücklichem Wunsch des Opfers gelten, solange nicht Informationen von dritter Seite den Tatverdacht bestätigen und ein Einschalten der Staatsanwaltschaft gebieten.
Der Autor Prof. Dr. Manfred Baldus, Vorsitzender Richter am LG Köln a.D., ist Honorarprofessor für Kirchenrecht und Bildungsrecht am Institut für Kirchenrecht und rheinische Kirchenrechtsgeschichte der Universität zu Köln.
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