OVG Lüneburg: Keine Lärmbelästigung durch Freudenschreie beim Achterbahnfahren

dpa/kgr/LTO-Redaktion

11.08.2010

Aufgeregte Schreie von Achterbahnfahrern unterliegen keinen Lärmgrenzwerten. Anwohner von Freizeitparks müssen mit dem Geräuschpegel durch Besucher eines nahegelegenen Freizeitparks leben.

Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts Lüneburg hat mit Urteil vom 10. August 2010 (Az. 1 KN 218/07) eine Klage von Anliegern gegen Lärmgrenzwerte im Umkreis der "Colossos"- und "Desert Race"- Achterbahnen des "Heide-Park Soltau" abgewiesen.

Der von der Stadt Soltau so genannte "immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel" und die diesem zugrundeliegenden Berechnungen seien nicht zu beanstanden.

Gesicherte Erkenntnisse darüber, dass die Schreie der Achterbahnnutzer ernsthafte Gesundheitsgefahren für die Nachbarschaft zur Folge hätten, bestehen nicht. Die Abwägungsentscheidung ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Mehrheit der Ratsmitglieder wiederholt Jahreskarten des Heide-Parks entgegengenommen und benutzt hat.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.

Zitiervorschlag

dpa/kgr/LTO-Redaktion, OVG Lüneburg: Keine Lärmbelästigung durch Freudenschreie beim Achterbahnfahren . In: Legal Tribune Online, 11.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1179/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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