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Betriebliche Altersvorsorge in Kommunen

Auch bei tarifvertraglich vereinbarten Details ist Vergaberecht Trumpf

von:
Dr. Valeska Pfarr
05.08.2010

Rentner-EhepaarMitarbeiterstarke kommunale Behörden und Betriebe müssen nach einer aktuellen Entscheidung des EuGH die Verträge zur betrieblichen Altersvorsorge ihrer Bediensteten überprüfen und eventuell europaweit ausschreiben. Allen Unklarheiten zur Umsetzung der Entscheidung zum Trotz: Mit Blick auf die hohen möglichen Zwangsgelder der Kommission besteht akuter Handlungsbedarf.

Anlass des zugrunde liegenden Vertragsverletzungsverfahren war die Praxis deutscher Kommunalbehörden und –betriebe im Zusammenhang mit Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge im Wege der Entgeltumwandlung.  Die Behörden hatten ihre Vertragspartner ohne vorige europaweite Ausschreibung gewählt.

Sie folgten dabei der Regelung eines Tarifvertrags zwischen dem Dachverband der kommunalen Arbeitgeber (VKA) und zwei Gewerkschaften. Als begünstigte Vertragspartner hatte § 6 TV EUmw/VKA insbesondere die Sparkassen-Finanzgruppe und die Kommunalversicherer genannt. Letztlich gab es damit faktisch feste Partner der betrieblichen Altersvorsorge.

Die Luxemburger Richter bescheinigten der Bundesrepublik Deutschland in einem weiteren Fall den Verstoß gegen EU-Vergaberecht durch diese Praxis (15.07.2010, Az. C - 271/08).

EuGH: Tarifvertrag schützt nicht vor Vergaberecht

Der EuGH stellte dabei klar, dass kommunale Behörden mit vielen Mitarbeitern, bei denen die geschätzten Versicherungsprämien insgesamt die europarechtlichen Schwellenwerte überschreiten, diese Verträge unionsweit ausschreiben müssen. Die Behörden sind öffentliche Auftraggeber, die auch bei der Umsetzung der sozialpolitischen Zielsetzungen eines Tarifvertrags an die Vorgaben des Vergaberechts gebunden sind.

Im entschiedenen Fall ging es um kommunale Behörden, die im Jahr 2004 mehr als 4505, im Jahr 2005 mehr als 3133 und in den Jahren 2006 und 2007 mehr als 2402 Beschäftigte hatten. Sie beschafften im vergaberechtlichen Sinne entgeltlich Dienstleistungen, indem sie über ihre Interessenvertretungen zumindest mittelbar die entscheidende tarifvertragliche Bestimmung beeinflussten, auf deren Grundlage auch die Vertragspartner ausgewählt wurden.

Die Behörden haben auch ein hinreichendes unmittelbares wirtschaftliches Interesse an den Leistungen, da sie dadurch eine eigene Leistungspflicht gegenüber ihren Bediensteten erfüllen.

Was nun? Bereits laufende und neue Verträge

Laufende Verträge werden durch diese Entscheidung zwar nicht direkt unwirksam, da allein die Bundesrepublik durch das Urteil verpflichtet wird. Der Handlungsdruck ist hier aber groß, denn die Kommission hat schon in der Vergangenheit gezeigt, dass sie die Beendigung vergaberechtswidrig direkt vergebener Verträge mit hohen Zwangsgeldern gerichtlich durchsetzt (vgl. EuGH, 18.07.2007, Az. C 503/04). Auch wenn die rechtlichen Einzelheiten im Hinblick auf Kündigungsrechte oder –pflichten noch nicht abschließend geklärt sind und Ausgangspunkt letztlich die Einigung von Tarifvertragsparteien ist, kann die gegenwärtige Praxis nicht aufrecht erhalten werden.

Beim Abschluss neuer Verträge sollten Kommunen in Zukunft die Überschreitung der Schwellenwerte prüfen. Aktuell liegt der Schwellenwert für Dienstleistungsaufträge bei 193.000 Euro netto. Mit Blick auf das Nachprüfungsrisiko empfiehlt sich eine frühzeitige und gründliche Planung. Auch hier dürften die Einzelheiten - wie etwa die vom Gerichtshof offen gelassene Frage der Einordnung als Rahmenvertrag – noch zahlreiche offene Rechtsfragen bereit halten.

Nicht zuletzt bleibt darauf hinzuweisen, dass auch unterhalb der Schwellenwerte die Grundsätze der nichtdiskriminierenden und transparenten Auftragsvergabe gelten.

Die Autorin Dr. Valeska Pfarr, MLE ist Rechtsanwältin für öffentliches Wirtschaftsrecht in Stuttgart. Sie beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit dem Vergaberecht und hat Beratungserfahrung in mehreren renommierten Wirtschaftskanzleien gesammelt.



Rechtsgebiet

 Öffentliches Recht 
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