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Eine Verfassungsbeschwerde gegen das strikte Rauchverbot in bayerischen Gaststätten blieb erfolglos. Die Beschwerdeführerinnen hatten geltend gemacht, durch die strikte Neufassung des Rauchverbots in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit beziehungsweise ihrer Berufsfreiheit verletzt zu sein.
Am 1. August 2010 trat das durch einen Volksentscheid beschlossene neue bayerische Gesetz zum Schutz der Gesundheit vom 23. Juli 2010 in Kraft. Es sieht ein striktes Rauchverbot für alle Gaststätten vor. Die mit Wirkung zum 1. August 2009 geschaffenen Ausnahmeregelungen für Bier-, Wein- und Festzelte und für getränkegeprägte kleine Einraumgaststätten sind damit ebenso entfallen wie die zur gleichen Zeit geschaffene Möglichkeit, Rauchernebenräume einzurichten.
Nach Ansicht der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtgleichen Rechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt.
Die strikte Neufassung des Rauchverbots verletze weder die Beschwerdeführerin zu 1) als Raucherin noch die Beschwerdeführerinnen zu 2) und 3) als Inhaberinnen von Gaststätten in ihren Grundrechten (Beschl. v. 02.08.2010, Az. 1 BvR 1746/10).
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