pre pre
Spiegel Online

Meistgelesene Artikel

Wolfgang Clement
"Der Umgang der SPD mit Sarrazin ist unwürdig"
Die Staatsanwälte und der Fall Kachelmann
Ein Zerrbild wird verbreitet
Sarrazin-Entlassung
Ein Akt der freien Rechtsschöpfung?
Die Staatsanwälte und der Fall Kachelmann
Die Kavallerie der Justiz

Fachliteratur-Empfehlungen

Die Auswirkungen von Outsourcing im ...
Eschlbeck, Daniela

Der Kampf um den Lissabon-Vertrag
Kerber, Markus C. / Spethmann, Dieter / Starbatty, Joachim / Stauffenberg, Franz Ludwig

Agrarprotektionismus in Industrieländern ...
Neumair, Simon-Martin

 
LTO-Shop
 
 
m.lto.de
 
 
 

Fachpresse

Jede Woche liefern wir Ihnen eine Übersicht über die Beiträge zu Ihrem Fachgebiet aus mehr als 800 Zeitschriften.

Fachgebiet auswählen
Fachpresse
 
10

KALENDER

10.09.2010 bis 12.09.2010
Formel 1: Großer Preis von Italien
10.09.2010 bis 12.09.2010
Frankfurter Autotage 2010

Ihre Meinung

Der Fall Sarrazin

SPD und Bundesbank wollen Thilo Sarrazin los werden. Wären Parteiausschluss und Entlassung gerechtfertigt?

Ja! Dieser Mann ist nicht mehr tragbar.
Nein! Sarrazin muss seine Meinung sagen dürfen.
Mir egal.
Zum Ergebnis

BVerfG

Stärkung der Rechte von Gefangenen

Das BVerfG hat die Rechte von Strafgefangenen gestärkt und der Verfassungsbeschwerde eines Häftlings stattgegeben. Dieser war mehrfach in einer verdreckten Zelle mit rassistischen Schmiererein und Kot an den Wänden untergebracht worden.

Mit seinem Antrag an das zuständige Landgericht begehrte der Gefangene die Feststellung, dass die Anordnung der Unterbringung ihn in seiner von Art. 1 GG garantierten Menschenwürde verletzt habe. Das Landgericht (LG) wie auch  das Oberlandesgericht (OLG) wiesen den Antrag mit der Begründung zurück, dass aufgrund der Beendigung der Unterbringung kein berechtigtes Interesse an der Feststellung mehr bestehe.

Dieser Beurteilung erteilte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nun eine Absage. Die Karlsruher Richter sahen die von Art. 1 GG garantierte Menschenwürde und das Recht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 IV GG verletzt.

Ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme bestehe insbesondere dann, wenn es sich um einen schwerwiegenden und sich kurzfristig erledigenden Grundrechtseingriff handelt, gegen den sich der Betroffene sonst typischerweise nicht zur Wehr setzen könne. Diesen schwerwiegenden Grundrechtseingriff sahen die Richter aufgrund der unhygienischen und widerlichen Haftraumbedingungen als gegeben an.

Die Sache wurde zur erneuten Erntscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.


30.07.2010
Autor:
msa/LTO-Redaktion


Rechtsgebiet

 Öffentliches Recht   Strafrecht