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Unerlaubtes Glücksspiel und Betrug

Hausverlosung im Internet

hausverlosunghausverlsoungBild: Bild: Gunnar Nienhaus

Kürzlich verurteilte das LG München I den Verloser eines Hauses per Internet wegen Betrugs zu einer Bewährungsstrafe. Ob Hausverloser tatsächlich "gewerbsmäßige Betrüger mit hoher krimineller Energie" sind, hat die Revision zu klären. Dass ein unerlaubtes Glücksspiel vorliegt, ist hingegen unstreitig - jedenfalls in Deutschland.

Viele möchten gern eine Immobilie, vornehmlich ein Haus mit einem schönen Grundstück, preisgünstig erwerben. Oft sind aber die finanziellen Mittel des Käufers begrenzt und auch der Verkäufer hat häufig Probleme, einen passenden Käufer zu finden, der seine Preisvorstellungen akzeptiert. So kamen Hausverkäufer in der jüngsten Vergangenheit auf die Idee, ihr Haus im Internet zu verlosen. Mit diesem Problem mussten sich kürzlich sowohl das Verwaltungsgericht (VG) Göttingen als auch das Landgericht (LG) München I beschäftigen.

In dem vom VG Göttingen (Az. 1 B 247/09) entschiedenen Fall wollte der Hauseigentümer sein Hotel im Harz mit einem angegeben Wert von 800.000 Euro im Internet verlosen. Nach den Teilnahmebedingungen sollten sich 9900 Spielteilnehmer anmelden und durch Zahlung von 97 Euro die Teilnahmeberechtigung erwerben. Es ergab sich somit eine erwartete Gesamtsumme von 960.300 Euro für den Verkäufer.

Der Gewinner sollte durch Los ermittelt und dann Alleineigentümer des Hotels werden.
Bei Nichterreichen der Teilnehmerzahl würden die eingezahlten Beträge unter Einbehaltung einer Pauschale in Höhe von 19 Euro je Los zurückgezahlt. Die Durchführung und Abwicklung der Verlosung sollte von einem Rechtsanwalt als Treuhänder überwacht werden, in dessen Kanzlei dann auch die öffentliche Verlosung durchgeführt werden sollte.

Jeder Teilnehmer musste sich mit seinen persönlichen Daten auf einer österreichischen Webseite des deutschen Veranstalters der Verlosung anmelden und verbindlich registrieren lassen. Erforderlich waren auch die Angabe seiner Bankverbindung und der Anzahl der gewünschten Lose. Außerdem existierte auch eine deutsche Webseite mit Hinweisen auf die Verlosung.

Verwaltungsrecht: Hausverlosung im Internet ist unerlaubtes Glücksspiel – in Deutschland

Das Niedersächsische Innenministerium untersagte dem Hotelier die Hausverlosung wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes in Verbindung mit dem Glücksspielstaatsvertrag, die die Veranstaltung und Vermittlung unerlaubter öffentlicher Glücksspiele sowie die Werbung dafür untersagen.

Der Hauseigentümer, dem dies natürlich nicht gefiel, beantragte eine gerichtliche Überprüfung der behördlichen Entscheidung. Denn in Österreich sei diese Verlosung nicht verboten und deshalb könne in Deutschland eine Untersagung nicht erfolgen.

Das VG Göttingen bestätigte jedoch die behördliche Untersagungsverfügung. Das in Deutschland geltende Glücksspielverbot im Internet soll die Spiel- und Wettsucht verhindern und so die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung schaffen. Das Spiel hat mit der Anmeldung der Teilnehmer bei dem Veranstalter auch schon begonnen, denn die Teilnehmer haben danach keinen Einfluss mehr auf den weiteren Gang des Spiels.

Entscheidend für eine Untersagung in Deutschland ist, dass Spielteilnehmer in Deutschland per Internet Lose bestellen konnten. Der Glücksspielstaatsvertrag legt nämlich fest, dass ein Glücksspiel auch dort veranstaltet und vermittelt wird, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Ob das zu versteigernde Grundstück in Deutschland oder in Österreich liegt, ist für diese Beurteilung bedeutungslos.

Abgrenzung zwischen verbotenem Glücksspiel und erlaubtem Gewinnspiel

Nach dem Glücksspielstaatsvertrag liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spieles für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.

Ein solches Glücksspiel im Internet ist in Deutschland – anders als in anderen EU-Ländern - ausnahmslos verboten. Europa- oder verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Untersagung in Deutschland und die ihr zugrunde liegenden Vorschriften des Glückspielsrechts hat das VG Göttingen nicht. Denn der EuGH hat entschieden, dass ein von einzelnen Mitgliedsstaaten der EG geregeltes Verbot von Glücksspielen im Internet nicht gegen Europarecht verstößt.

Ein nicht verbotenes Gewinnspiel liegt dagegen dann vor, wenn der Spielausgang von der Geschicklichkeit oder dem Wissen eines Mitspielers abhängt. Ein solches Spiel könnte in Deutschland auch mit einem Haus als Gewinn durchgeführt werden.

Münchener "Hausverloser" machte sich strafbar – auch wegen Betrugs

Mit einem nun veröffentlichten, noch nicht rechtskräftigen Urteil (vom 29.03.2010, Az. 5 KLs 382 Js 35199/09) hat das Landgericht München I einen bayerischen Hausverloser sogar wegen Betrugs in 18.294 Fällen (so viele Personen hatten ihm Geld überwiesen) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung das Gericht zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die zuständige Verwaltungsbehörde hatte den Angeklagten auf vorherige Nachfrage darüber informiert, dass hier ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel vorliege und er sich strafbar mache. Dieser hatte in der Folge das Gewinnspiel in ein – nicht verbotenes – "Quiz-Gewinnspiel" umgestaltet, was allerdings an der Strafbarkeit nach § 263 StGB wegen Betruges nach Ansicht des LG München I nichts mehr änderte. Er verursachte durch das verbotene Internet-Glücksspiel bei den Mitspielern einen Schaden in Höhe von 400.000 Euro.

Es bleibt abzuwarten, ob die Annahme des Gerichts, dass der Hausverloser sich nicht nur wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels nach §§ 284 ff StGB, sondern durch Täuschung der Mitspieler über die rechtliche Möglichkeit und damit letztlich das Stattfinden der Verlosung auch wegen Betrugs strafbar gemacht hat, der revisionsrechtlichen Beurteilung standhalten wird.

Darf es noch etwas sein? Vielleicht ein Häuschen im schönen Österreich?

Bei der erwarteten großen Teilnehmerzahl konnte der Harzer Hotelbesitzer mit einem guten Erlös rechnen. Offensichtlich war auf dem normalen Verkaufsweg das Hotel nicht "an den Mann zu bringen" oder nur ein geringerer Kaufpreis zu erwarten.

Nur deshalb wählte der Hotelier den ungewöhnlichen und für ihn vorteilhaften Weg der Internet-Verlosung, ohne dabei die für ihn nachteiligen Folgen zu bedenken.

Die Internet-Verlosung ist aber in Deutschland nicht nur verboten, sondern der Hausverloser macht sich – jedenfalls wegen unerlaubter Ausspielung - auch strafbar. Wenn man jedoch im Internet nach "Hausverlosung" sucht, findet man jede Menge Werbeanzeigen vor allem aus Österreich. Wer also unbedingt sein Geld verspielen will, dem ist nicht zu helfen.

Der Autor Klaus Weber ist Regierungsdirektor bei der Landesdirektion Chemnitz und Verfasser zahlreicher Fachveröffentlichungen zu Themen des Allgemeinen und Besonderen Verwal-tungsrechts sowie mehrerer Fachbücher.


29.07.2010
Autor:
Klaus Weber


Rechtsgebiet

 Öffentliches Recht   Strafrecht 
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